Ein Rückstandsfund – und nun?

Ein Rückstandsfund – und nun?

Durch die eigene Qualitätssicherung und im Rahmen des Öko-Kontrollverfahrens werden regelmäßig Proben von Bio-Produkten genommen und in Laboren auf unzulässige Mittel analysiert. Kommt es dabei zu einem positiven Rückstandsbefund, steht für Verarbeitungsunternehmen die Frage im Vordergrund, ob jetzt der Bio-Status der Ware angezweifelt werden kann.

Dem Verdacht nachgehen

Ein positiver Rückstandsbefund ist nicht zwangsweise gleich mit einer Warensperrung oder gar einem Warenrückruf verbunden. Besonders bei betriebsinternen Probenahmen im Rahmen des Qualitätsmanagements gilt zuerst einmal Ruhe bewahren und folgende Fragen beantworten:

1. Ist das Analyseergebnis zuverlässig?

Sowohl die Probenahme selbst, als auch die Untersuchungsmethode und korrekte Arbeitsweise im Labor hat einen großen Einfluss auf das Analyseergebnis. Es kommt immer wieder zu Fällen, wo zwei gleiche Proben aus derselben Charge, teils sogar demselben Rückstellmuster, komplett unterschiedliche Ergebnisse aufweisen.

Daher klären Sie immer erstmal ab: Wurde die Probe korrekt gezogen? Handelt es sich um eine Einzelprobe oder eine repräsentative Probe? Wie zuverlässig ist die angewandte Untersuchungsmethode?

Vergessen Sie dabei auch nicht, dass es bei Spurenanalytik in der Regel mit einem analytischen Streubereich von circa 50 Prozent zu rechnen ist.

Kommen Sie nach dieser Prüfung zu dem Schluss, dass das Ergebnis zuverlässig ist, gilt es Folgendes zu klären:

2. Ist das Produkt verkehrsfähig?

Die gesetzlichen Rückstandshöchstgehalte gelten für Bio-Lebensmittel genauso wie für konventionelle Lebensmittel. Wird ein Analyseergebnis über einem solchen Rückstandshöchstwert gefunden, ist die Verkehrsfähigkeit nicht mehr gegeben und eine Meldung an die Lebensmittelbehörde notwendig. Ihre EU-Öko-Kontrollstelle ist bei solchen Fällen nicht mehr zuständig, Sie sollten sie jedoch informieren.

3. Ist der Befund ein möglicher Hinweis auf einen Verstoß gegen die Bio-Verordung?

Eine wichtige Frage ist, was für ein Stoff überhaupt in der Probe gefunden wurde. Zuerst einmal ist zu klären, ob der Stoff für den Einsatz in Bio-Produkten überhaupt zugelassen ist. Ist dem nicht der Fall, ist die Frage, ob es sich dabei um ein Mittel, das üblicherweise auf dem Lebensmittel eingesetzt wird handelt? Dann besteht eventuell ein Verdacht, dass hier nicht gesetzeskonform gehandelt wurde. Handelt es sich jedoch um ein Mittel, das normalerweise für ganz andere Kulturen genutzt wird, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass es sich um eine unbeabsichtigte Kontamination handelt.

Eventuell handelt es sich auch gar nicht um ein Pflanzenschutzmittel, sondern um eine Kontamination mit einem Lagerschutzmittel, einem im Ökolandbau nicht zugelassenen Zusatzstoff oder einen Stoff, der während des Verarbeitungsprozesses entsteht.

Wenn der Rückstand einen Verdacht eines Verstoßes gegen die Bio-Verordnung nahelegt, ist in der Warenkette als Nächstes nach der Ursache zu forschen.

4. Woher kommt der Rückstand?

Machen Sie sich bewusst, dass es verschiedene Wege gibt, wie ein Rückstand in ein Produkt gelangen kann.

Die Eintragswege können beispielsweise sein

  • Anwendung unzulässiger Mittel in Erzeugung und Verarbeitung trotz Verbot und Kontrolle
  • Verunreinigung / Kontaminationen in der Prozesskette (fahrlässig oder unvermeidbar)
  • Vermischung mit konventionellen Produkten (Substanzen und Produkte)
  • Vertauschungen und Verwechslungen

Die Verdachtsmeldung an die Kontrollstelle

Sinn einer speziellen Probennahme und Analyse bei Bio-Produkten ist es zu überprüfen, ob gegen die Vorgaben der EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau verstoßen wurde. Ein positives Analyseergebnis kann also ein Verdacht auf eine gesetzeswidrige Handlung sein. Diesem Verdacht müssen Sie in der Eigenverantwortung als Unternehmerin und Unternehmer mit beispielsweise den oben genannten Fragen nachgehen.

Kann Ihr Anfangsverdacht jedoch nicht beseitigt, beziehungsweise der Zweifel am Bio-Status nicht ausgeräumt werden, so sind Sie gemäß den EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau dazu verpflichtet, Ihre Öko-Kontrollstelle zu kontaktieren und von Ihrem Verdacht in Kenntnis zu setzen.

Sie sind jedoch nicht grundsätzlich rechtlich dazu verpflichtet, Ergebnisse aus Ihren eigenen Probenahmen dem Kontrollverfahren zu unterstellen, sofern Sie nicht zu dem Schluss kommen, dass Zweifel am Bio-Status der Ware bestehen.

Aus der Forschung:

BÖLN-Forschung zu unzulässigen Wirkstofffunden in der Bio-Wertschöpfungskette

Handlungsempfehlungen für Akteure in der Bio-Wertschöpfungskette bei Funden von nicht zulässigen Wirkstoffen

Projektlaufzeit: 02/2020 – 01/2022

Zu den Forschungsergebnissen


Letzte Aktualisierung 02.02.2021

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