EU: Unterschiede im Umgang mit Pflanzenschutzmittelrückständen

Umgang mit Pflanzenschutzmittelrückständen innerhalb der EU

Die EU-Mitgliedstaaten gehen sehr unterschiedlich mit Rückständen von Pflanzenschutzmitteln in ökologischen Produkten um. Dies führt zu einer hohen Ungleichheit im europäischen Binnenmarkt und stellt Unternehmen vor Herausforderungen.

Im ökologischen Landbau ist der Einsatz von chemischen oder synthetischen Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln verboten. Immer mehr Verbraucherinnen und Verbraucher fordern aber auch eine stärkere Reduktion von Pflanzenschutzmittel-Rückständen in Bio-Lebensmitteln. Als Antwort auf die Forderungen der Verbraucherinnen und Verbraucher enthalten die Artikel 28 und 29 der neuen Verordnung (EU) Nr. 2018/848 im Vergleich zu den zuvor gültigen EU-Rechtsvorschriften umfassendere Regulierungen. Zum einen soll eine Kontamination durch nicht zugelassene Erzeugnisse und Stoffe nun präventiv vermieden werden. Zum anderen gibt die Verordnung Maßnahmen zum richtigen Umgang bei Rückständen dieser Stoffe vor.

Aufgrund der parallel ausgeübten konventionellen und ökologischen Produktion ist eine Null-Toleranzgrenze in den meisten Ländern nicht realisierbar. In einigen Ländern wie Estland und Litauen ist sie dennoch vorgeschrieben. In aktuellen Projekten und Studien wird analysiert, welche Stärken und Schwächen in den unterschiedlichen Umgangsformen mit Rückstandsfunden der jeweiligen EU-Mitgliedsstaaten liegen. Dies soll dazu beitragen, die unterschiedlichen Regulierungen innerhalb der EU zu vereinheitlichen und einen standarisierten Umgang mit Rückstandsfunden in den EU-Rechtsvorschriften für ökologische Lebensmittel festzulegen.

Eine Verordnung – viele Auslegungen

Einige EU-Mitgliedsstaaten legen zuzüglich zur Verordnung (EU) Nr. 2018/848 nationale Rechtsvorschriften fest. Darin wird geregelt, ab wann ein Rückstandsfund eine Rechtsverletzung ist und welche Verfahren im Falle eines solchen analytischen Befundes angestoßen werden müssen. Diese nationalen Rechtsvorschriften sind innerhalb Europas sehr unterschiedlich. Vertreterinnen und Vertreter des ökologischen Landbaus setzen sich seit Jahren für eine Harmonisierung dieser Vorgaben in der EU ein. Auch die europäische Kommission hat das Ziel eines einheitlichen Umgangs mit Rückständen, um einen freien Binnenmarkt in der Öko-Branche zu gewährleisten. In Deutschland gibt es zum Beispiel keine offiziellen Grenzwerte. Ob das Produkt im Falle eines Rückstandsfundes oder einer Kontamination als ökologisches Lebensmittel verkauft werden darf oder nicht, wird spezifisch von Fall zu Fall entschieden. Zusätzlich unterscheiden sich Maßnahmen und Sanktionen auf Bundesländerebene.

Die Internationale Vereinigung der ökologischen Landbaubewegungen (IFOAM) hat in einer internen Umfrage ihre Mitglieder zum Umgang mit Pflanzenschutzmittelrückständen im ökologischen Landbau befragt. Sie erhielten Antworten aus 23 Mitgliedsstaaten. Dabei bezieht sich ein Sechstel der Länder auf die jeweilige Nachweisgrenze ("limit of detection" – LOD). Ein weiteres Sechstel der Länder legt einen Grenzwert von 0,01 mg/kg fest, ein drittes Sechstel hat sogar eine Null-Toleranz-Grenze. Die andere Hälfte der Länder führt eine fallspezifische Bewertung durch.

Eine Studie des Forschungsinstituts für biologischen Landbau (FiBL) ergab ein ähnliches Bild. 25 EU-Mitgliedsstaaten wurden befragt, wann und bei welcher Rückstandshöhe der Bio-Status aberkannt wird oder andere Sanktionen erfolgen. Dabei wurde ermittelt, dass acht der 25 Mitgliedsstaaten immer eine Aberkennung vornehmen, unabhängig von Rückstandsmenge und Ursache. Elf der befragten Mitgliedsstaaten gaben an, dass die Entscheidung fallspezifisch erfolgt. Hier wird analysiert, ob es sich um eine Kontamination, beispielsweise durch Abdrift von einer konventionellen Fläche handelt oder um eine unbefugte Verwendung von Pflanzenschutzmitteln durch die Bio-Landwirtin oder den Bio-Landwirt. Sechs Mitgliedsstaaten gaben an, dass der Bio-Status erst ab einer bestimmten Rückstandsmenge aberkannt wird.

Aberkennung des Bio-Status bei Rückstandsfunden

Herausforderungen für die unternehmerische Praxis

Für die europäischen Unternehmen wirken sich die ungenauen Regulierungen der Rechtsvorschriften für ökologische Lebensmittel sowie die Heterogenität der nationalen Rechtsvorschriften innerhalb der EU nachteilig aus. Die Unternehmen leiden unter diesen Unterschieden, welche die Wirtschaftlichkeit des europaweiten Handels mit ökologischen Produkten senken. Ökologische Produkte dürfen aufgrund unterschiedlicher Grenzwertsituationen in einigen Mitgliedsstaaten nicht gehandelt werden. Der bürokratische und finanzielle Aufwand wird vor allem dann problematisch, wenn Rückstände in Halbfabrikaten unbemerkt bleiben. Diese gelangen als Rezepturbestandteil von Produkten in den Handel von Mitgliedsstaaten mit einer strengeren Grenzwertsituation und müssen häufig wieder zurückgerufen werden. Auch der Wettbewerb zwischen den EU-Mitgliedsstaaten wird durch unterschiedlich strenge nationale Rechtsvorschriften verzerrt.

Weiterhin gibt es auch einige private Initiativen, die sich mit Rückständen von Pflanzenschutzmitteln und anderen Stoffen auseinandersetzen. Der Bundesverband Naturkost Naturwaren (BNN) hat zum Beispiel 2001 einen so genannten Orientierungswert von 0,01 mg/kg für jeden Wirkstoff verabschiedet. Der Beschluss beinhaltet, dass von BNN-Mitgliedern nur Lebensmittel gehandelt werden dürfen, die den BNN-Orientierungswert einhalten. Ist der BNN-Orientierungswert überschritten, verpflichten sich die BNN-Mitglieder, die Ursache der Kontamination zu recherchieren. Werden die Regelungen für ökologische Lebensmittel eingehalten, kann die Ware (wieder) gehandelt werden.

Bestreben einer europaweiten Harmonisierung

Die Verordnung (EU) 2018/848 trat am 1. Januar 2022 in Kraft treten. Bis 2025 wird die EU-Kommission sich dieser Thematik noch einmal genauer widmen. Vertreterinnen und Vertreter der Bio-Branche haben sich bis dahin zum Ziel gesetzt, praxistaugliche Empfehlungen für den Umgang mit Rückständen zu erarbeiten.

Die Assoziation ökologischer Lebensmittelhersteller (AöL) e. V. veröffentlichte bereits im September 2018 einen Leitfaden zur Beurteilung von Abweichungen zu den EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau unter besonderer Berücksichtigung von Kontaminanten, der im November 2021 in überarbeiteter Form erschien. Dieser Leitfaden unterstützt Unternehmen in ihrem Qualitätsmanagement und bei einem möglichen Verstoß gegen die EU-Öko-Verordnung 2018/848. Des Weiteren werden im Rahmen von Projektarbeiten des Forschungsinstituts für biologischen Landbau (FibL), der EU-Gruppe der International Federation of Organic Agricultural Movements (IFOAM) und der Organic Processing and Trade Association (OPTA), weitere Informationen erarbeitet, um eine bestmögliche Diskussionsgrundlage für eine Harmonisierung des europäischen Umgangs mit Pflanzenschutzmittelrückständen zu bieten.


Letzte Aktualisierung 14.11.2022

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