Vorsorgemaßnahmen im Handel

Vorsorgemaßnahmen im Handel

Die EU-Öko-Verordnung verpflichtet Unternehmen, Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um eine Verunreinigung von Bio-Produkten und eine Vermischung von biologischen und nichtbiologischen Erzeugnissen zu vermeiden. Welche spezifischen Punkte sind im Vorsorgekonzept für Handelsunternehmen zu beachten? Was sind Bio-Kritische Kontrollpunkte? Und wie lässt sich das in der Praxis umsetzen?

Zur Erarbeitung des Vorsorgekonzeptes soll sich der Unternehmer oder die Unternehmerin die einzelnen Ablaufschritte in dem jeweiligen Unternehmen bewusstmachen, einschätzen welche Risiken für die Bio-Integrität der Produkte auftreten können und entsprechende Vorsorgemaßnahmen ergreifen, damit es nicht zu einer Verunreinigung, Vermischung oder Vertauschung von Bio-Produkten mit konventionellen Produkten oder unzulässigen Stoffen kommt. So schreibt es die neue EU-Öko-Verordnung seit 1. Januar 2022 vor.

Die meisten Unternehmen haben diese Risiken wahrscheinlich schon im Rahmen der alten Verordnung berücksichtigt. Mit der neuen Verordnung wird nun eine strukturierte, systematische Darstellung und eine nachvollziehbare Dokumentation der Vorsorgemaßnahmen gefordert.

Man spricht von den "Bio Kritischen Kontrollpunkten (BKKP)". Alternativ werden die Begriffe "Organic Control Points" (OCP) oder "Bio Kontroll Punkte" (BKP) verwendet.

Rechtliche Grundlage

Verordnung 848/2018 definiert in Artikel 3 Absatz 5, was eine Vorsorgemaßnahme ist:

"Vorsorgemaßnahmen: die von den Unternehmern auf jeder Stufe der Erzeugung, der Aufbereitung und des Vertriebs zu ergreifenden Maßnahmen, um eine Kontamination durch Erzeugnisse oder Stoffe, die nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion gemäß dieser Verordnung zugelassen sind, sowie eine Vermischung ökologischer/biologischer Erzeugnisse mit nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen zu vermeiden"

In Artikel 28 (1) wird klar erläutert, was von den Unternehmen erwartet wird. Grundsätzlich bezieht sich dieser Artikel auf alle Unternehmen in der Warenkette:

Artikel 28 Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung des Vorhandenseins nicht zugelassener Erzeugnisse und Stoffe

(1) Um eine Kontamination durch Erzeugnisse oder Stoffe, die nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 zugelassen sind, zu vermeiden, ergreifen die Unternehmer auf jeder Stufe der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs folgende Vorsorgemaßnahmen:

a) Sie ergreifen verhältnismäßige und angemessene Maßnahmen, mit denen Risiken der Kontamination der ökologischen/ biologischen Produktion und von ökologischen / biologischen Erzeugnissen durch nicht zugelassene Erzeugnisse oder Stoffe ermittelt werden, wobei auch systematisch kritische Punkte bei den Verfahrensschritten identifiziert werden, und erhalten diese aufrecht;

b) sie ergreifen Maßnahmen, die verhältnismäßig und angemessen sind, um Risiken der Kontamination der ökologischen/ biologischen Produktion und von ökologischen/biologischen Erzeugnissen durch nicht zugelassene Erzeugnisse oder Stoffe zu vermeiden, und erhalten diese aufrecht;

c) sie überprüfen regelmäßig diese Maßnahmen und passen sie an; und

d) sie erfüllen andere relevante Anforderungen dieser Verordnung, mit denen die Trennung der ökologischen/biologischen Erzeugnisse, der Umstellungserzeugnisse und nichtökologischen / nichtbiologischen Erzeugnisse gewährleistet wird.

Umsetzung

Die rechtlichen Vorgaben lassen sich einfach und systematisch in sechs Schritten umsetzen:

  1. Auflistung aller Prozesse von der Warenbeschaffung über die Lagerung bis hin zum Verkauf der Waren.
  2. Prüfung ob an den einzelnen Punkten ein Risiko für die Bio-Integrität der Waren besteht.
  3. Wenn ja, dann muss bewertet werden, wie hoch das Risiko ist (Eintrittswahrscheinlichkeit, Erkennungsmöglichkeit, Auswirkung). Wenn an einem Punkt ein Risiko identifiziert wird, dann liegt ein Bio Kritischer Kontrollpunkt (BKKP) vor und es müssen angemessene Maßnahmen zur Risikominimierung definiert und ergriffen werden.
  4. Festlegung von Maßnahmen zur Beherrschung der BKKPs
  5. Dokumentation der Maßnahmen
  6. Prüfung auf Aktualität

Beispiele für Ablaufprozesse im Handelsunternehmen und mögliche Kontrollpunkte (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

ProzesseRisiko für die Bio IntegritätMaßnahme
BeschaffungZukauf bei nicht zertifizierten LieferantenPrüfen der Zertifikate vor dem Einkauf von Waren
WareneingangFehlerhafte Anlieferung (konventionell statt bio)
Unzureichende Kennzeichnung
Durchführung einer dokumentierten Wareneingangskontrolle
Lagerung
  • Verunreinigung mit Reinigungsmitteln, Lagerschutzmitteln
  • Vermischung von konventioneller mit Bio-Ware
  • Getrennte Lagerung von Reinigungsmitteln; nur Monitoring kein Einsatz von Lagerschutzmitteln
  • Eindeutige Trennung bei der Lagerung
Warenpräsentation im Verkaufsraum
  • Unterscheidung von konventionellen und biologischen Produkten ist für die Kundschaft nicht eindeutig erkennbar
  • Vertauschen von konventioneller Ware mit Bio-Ware durch die Kund-schaft bei offener Präsentation (Obst- und Gemüseabteilung)
Klare Kennzeichnung zur Unterscheidung
MengenströmeEs kann nicht eindeutig belegt werden, dass ausreichend Bio-Ware im Verhältnis zur verkauften Bio-Ware eingekauft wurde.Einrichtung eines entsprechende Warenwirtschaftssystems oder das Führen anderer Aufzeichnungen

Tipps zur Umsetzung


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Letzte Aktualisierung 16.08.2022

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