Konkret soll durch die Vorsorgemaßnahmen der Eintrag von Erzeugnissen und Stoffen verhindert werden, die explizit in Artikel 9 Absatz 3 genannt sind. Hier sind zum Beispiel Pflanzenschutzmittel, Düngemittel oder Stoffe zur Bodenverbesserung aufgeführt, die im Öko-Landbau nicht zugelassen sind. Auch der über entsprechende Ausnahmegenehmigungen erlaubte Einsatz von nichtökologischem Pflanzenvermehrungsmaterial oder von Stoffen, bei denen ein Risiko besteht, dass nicht erlaubte Substanzen oder gentechnisch veränderte Organismen (GVO) beim Herstellungsprozess eingesetzt wurden, könnte auf diesem Hintergrund ein betriebsspezifisches Risiko darstellen.
Risikoanalyse
Um entsprechende Vorsorgemaßnahmen festlegen zu können, ist zunächst eine systematische Erhebung aller, auf diesem Hintergrund potentiell auftretenden Risiken notwendig. In Anlehnung an das HACCP-Konzept hat die EU-Öko-Verordnung nun den Begriff der "Bio-Kritischen Kontrollpunkten" (BKKP) eingeführt. Damit ist die Erstellung einer Risikoanalyse gemeint, die den gesamten Produktionsprozess betrachtet und dabei alle Bereiche identifiziert, in denen es potentiell zu Belastungen durch die beschriebenen, nicht zugelassenen Erzeugnisse und Stoffe kommen könnte. Zur Ermittlung der im Unternehmen vorhanden Risiken ist es am Einfachsten, sich gedanklich Schritt für Schritt durch den gesamten Produktionsprozess zu bewegen, beginnend vom Zukauf der entsprechenden Betriebsmittel (Saatgut, Dünger, Pflanzenschutz etc.) bis hin zur Ernte und zum Verkauf des erzeugten Endprodukts. Dabei ist an jedem Punkt eine Einschätzung der Wahrscheinlichkeit des Eintretens und des daraus folgenden möglichen Ausmaßes der Belastung zu prüfen und festzulegen. Aus diesen beiden Faktoren bestimmt sich letztendlich, ob an der jeweiligen Stelle das Risiko als eher gering oder als hoch einzuschätzen ist.
Vorsorgemaßnahmen
Auf Grundlage der Risikoanalyse können in einem nächsten Schritt die entsprechenden Vor-sorgemaßnahmen geprüft und dokumentiert werden. Damit sind konkrete Handlungen gemeint, die darauf abzielen, ein potentiell vorhandenes Risiko auszuschließen beziehungsweise zumindest zu minimieren. Das können technische Einrichtungen sein, Festlegungen in Arbeitsanweisungen oder ähnliches. Es gilt dabei der Grundsatz, dass diese Vorsorgemaßnahmen verhältnismäßig und angemessen sein müssen und zwar im Hinblick auf den Zweck dieser Maßnahmen. Dieser besteht letztendlich darin, die Integrität von Bio-Produkten sicherzustellen, das heißt zu verhindern, dass die oben genannten Erzeugnisse und Stoffe in ein Bio-Erzeugnis gelangen. Sie sind deshalb sehr betriebsspezifisch festzulegen. Dennoch werden im folgenden Abschnitt ein paar allgemeine Hinweise zu Umsetzungsmöglichkeiten aufgezeigt, damit dieses sehr nüchtern und theoretisch wirkende Konstrukt Schritt für Schritt mit Leben gefüllt werden kann.