Kennzeichnungsvorschriften der LMIV

Kennzeichnungsvorschriften der Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV)

Die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) der Europäischen Union (EU) stellt sicher, dass Lebensmittelhersteller europaweit einheitliche und klare Vorgaben zur Kennzeichnung haben und dass Verbraucherinnen und Verbraucher beim Lebensmittelkauf umfassend informiert werden.

Hier finden Sie die wichtigsten Vorschriften:

Allergenkennzeichnung bei verpackter und unverpackter Ware:

Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, müssen im Zutatenverzeichnis aufgeführt und hervorgehoben werden, sodass sie sich von anderen Zutaten eindeutig abheben. Dies kann durch Änderung der Schriftart, Schriftstil oder Hintergrundfarbe erfolgen.

Hierbei handelt es sich um folgende Allergene:

  • Glutenhaltiges Getreide (namentlich Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon)
  • Krebstiere
  • Eier
  • Fische
  • Erdnüsse
  • Sojabohnen
  • Milch (einschließlich Laktose)
  • Schalenfrüchte (namentlich Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Cashewnüsse, Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamia- oder Queenslandnüsse)
  • Sellerie
  • Senf
  • Sesamsamen
  • Schwefeldioxid und Sulfite (ab zehn Milligramm pro Kilogramm oder Liter)
  • Lupinen
  • Weichtiere (zum Beispiel Schnecken).

Stoffe, die durch die Verarbeitung oder den Herstellungsprozess ihr allergenes Potenzial verlieren, müssen nicht gekennzeichnet werden. Zu diesen Ausnahmen gehört zum Beispiel Glukosesirup auf Weizenbasis.

Der Hinweis "Kann Spuren von ... enthalten" ist ein rein freiwilliger Hinweis, der die Möglichkeit bietet, Verbraucherinnen und Verbaucher darauf hinzuweisen, dass nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass ein Lebensmittel Spuren eines Allergens enthält. 

Diese Regelung gilt auch für unverpackte Ware. Dies bedeutet, dass in den Verkaufsräumen an gut sichtbarer Stelle ein deutlicher Hinweis erfolgen muss, wo und wie Kundinnen und Kunden die Allergeninformation erhalten können. Die Verordnung sieht vor, dass neben der schriftlichen Informationsmöglichkeit für die Unternehmen auch eine mündliche Information möglich ist. Basis dafür muss allerdings eine schriftliche Dokumentation sein, die sowohl nachfragenden Verbraucherinnen und Verbrauchern als auch den zuständigen Kontrollbehörden leicht zugänglich ist. Es bleibt den Lebensmittelproduzenten freigestellt, ob sie schriftlich oder mündlich über Allergene informieren.

Schriftgröße der Pflichtangaben:

Alle verpflichtenden Informationen müssen an einer gut sichtbaren Stelle, gut lesbar und mindestens in 1,2 Millimeter großer Schrift - bezogen auf die Höhe des kleinen "x", also den mittleren Buchstabenteil - gedruckt werden. Ist die größte Oberfläche der Verpackung kleiner als 80 Quadratzentimeter, muss die Schrift mindestens 0,9 Millimeter groß sein.

Einfrierdatum:

Bei eingefrorenem Fleisch, eingefrorenen Fleischzubereitungen und eingefrorenen, unverarbeiteten Fischereierzeugnissen muss das Einfrierdatum angegeben werden. Aufgedruckt wird die Angabe "Eingefroren am …" mit der Nennung des Datums der Ersteinfrierung.

Herkunftskennzeichnung:

Unverarbeitetes und vorverpacktes Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch muss mit dem Aufzuchtort und dem Schlachtort des Tieres verpflichtend gekennzeichnet werden.

Nährwertkennzeichnung:

Die Darstellungsform der Nährwerttabelle ist verpflichtend. Zur besseren Vergleichbarkeit müssen die Nährstoffgehalte immer bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter angegeben werden. Zusätzliche Angaben pro Portion sind auch weiterhin zulässig. Die Tabelle muss Angaben zum Energiegehalt und zu den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz enthalten.

Vitamine und andere Nährwerte (zum Beispiel Ballaststoffe) müssen dann angegeben werden, wenn sie auf der Verpackung herausgestellt werden. Zusätzlich zur Nährwerttabelle können die Angaben zum Energiegehalt und zu den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz unter bestimmten Voraussetzungen auch auf der Vorderseite wiederholt werden.

Ausgenommen von der Kennzeichnungspflicht sind unter anderem unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen, genauso wie verarbeitete Erzeugnisse, die lediglich einer Reifungsbehandlung unterzogen wurden und die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen. Weitere Ausnahmen bestehen unter anderem für Kleinstverpackungen (unter 25 cm2), Kräuter und Gewürze, Salz, Kaffee und Tee. Lebensmittel, einschließlich handwerklich hergestellter Lebensmittel, die durch den Hersteller in kleinen Mengen direkt an den Endverbraucher abgegeben werden, sind ebenfalls von der verpflichtenden Nährwertdeklaration befreit. Dies gilt zum Beispiel für Direktvermarkter oder das Lebensmittelhandwerk.

Für Mineralwasser und Nahrungsergänzungsmittel gelten eigene Nährwertkennzeichnungspflichten.

Imitate und zusammengefügte Erzeugnisse:

Bei der Verwendung von Lebensmittel-Imitaten (zum Beispiel Pflanzenfett anstelle von Käse) muss der ersatzweise verwendete Stoff in unmittelbarer Nähe des Produktnamens mit einer Mindestschriftgröße von 75 Prozent der Größe des Produktnamens angegeben werden. Fleisch- oder Fischerzeugnisse, die den Anschein erwecken könnten, es handele sich um gewachsene Stücke, die aber aus kleineren Stücken zusammengesetzt sind, müssen den Hinweis "aus Fleischstücken zusammengefügt" oder "aus Fischstücken zusammengefügt" tragen.

Verkauf über Onlineshops:

Werden Lebensmittel mittels Fernabsatz (Online-Shop oder Versandhandel) verkauft, müssen Pflichtkennzeichnungen wie die Zutatenliste und die Nährwertkennzeichnung der Käuferin oder dem Käufer schon vor Abschluss des Vertrages zur Verfügung stehen. Eine Ausnahme gilt für das Mindesthaltbarkeitsdatum, das erst zum Zeitpunkt der Lieferung angegeben werden muss.
 


Letzte Aktualisierung 15.09.2022

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