Jagd- und Fischereierzeugnisse

Kennzeichnung von Jagd- und Fischereierzeugnissen mit Öko-Zutaten

Unter welchen Voraussetzungen können Jagd- und Fischereierzeugnisse als Bio gekennzeichnet werden? Welche Vorgaben sind dabei einzuhalten?

Die Erzeugnisse der Jagd und der Fischerei wildlebender Tiere gelten nicht als aus ökologischer Produktion stammend, da ihr Produktionsprozess nicht vollständig kontrollierbar ist. An diesem Grundsatz hat sich auch in der neuen EU-Öko-Verordnung 2018/848 nichts geändert, während Erzeugnisse von Geweihträgern und Kaninchen (Haltungssystem Gatterwild) unter der neuen Verordnung als Bio ausgelobt werden können.

Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Jagd- und Fischereierzeugnisse jedoch auch mit "Bio" gekennzeichnet werden. Hierfür müssen folgende Bedingungen erfüllt werden:

  • Die Hauptzutat ist ein Wild- oder Fischereierzeugnis, alle weiteren Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs sind von ökologischer Qualität.
  • Die Lebensmittel entsprechen den Vorschriften in Anhang II Teil IV Nummer 1.5, Nummer 2.1 Buchstaben a und b und Nummer 2.2.1 und den Vorschriften gemäß Artikel 16 Absatz 3 der EU-Öko-Verordnung 2018/848.
  • Eine ökologische Zutat darf nicht zusammen mit der gleichen nichtökologischen Zutat oder Zutat aus der Umstellung im selben Produkt verwendet werden.

Bei diesen Produkten darf eine Bio-Kennzeichnung im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung erfolgen. Die Nutzung des Gemeinschaftslogos ist jedoch nicht gestattet.

Bei der Kennzeichnung gilt es folgende Punkte zu beachten:

  • Im Verzeichnis sind die Zutaten von ökologischer Qualität entsprechend zu kennzeichnen.
  • Im Verzeichnis muss der Gesamtanteil ökologischer Zutaten angegeben werden.
  • Die Bezeichnungen und Prozentangaben müssen in derselben Farbe, Größe und Schrift wie die übrigen Angaben im Zutatenverzeichnis erfolgen.
  • Die Codenummer der für das Unternehmen zuständigen Öko-Kontrollstelle ist auf dem Produkt anzugeben.

Letzte Aktualisierung 12.01.2023

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