Das EU-Bio-Logo

Das EU-Bio-Logo

Das EU-Bio-Logo verleiht in der EU biologisch erzeugten, vorverpackten Produkten ein einheitliches Erkennungszeichen. Dies erleichtert Verbraucherinnen und Verbrauchern die Auswahl von Bio-Produkten, und Landwirte können sie besser in der gesamten EU vermarkten. Dieser Artikel erklärt, was es beim Einsatz des Logos zu beachten gilt, wann es verwendet werden darf und wie es aussehen muss.

Voraussetzung für die Verwendung des EU-Bio-Logos

Die EU-Öko-Verordnung 848/2018 legt fest, dass alle in der EU gehandelten vorverpackten Bio-Produkte mit einem einheitlichen EU-Bio-Logo auszuzeichnen sind. Die detaillierten Regelungen zur Verwendung und Gestaltung des EU-Bio-Logos finden sich in Artikel 30 der Verordnung 848/2018, sowie in Anhang V Kapitel 1.

Bei aus Drittländern in die EU eingeführten Erzeugnissen ist die Verwendung des Logos freiwillig, vorausgesetzt sie erfüllen die EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau.

Das EU-Bio-Logo darf nicht verwendet werden für:

  • Erzeugnisse, die nicht gemäß den Anforderungen der EU-Öko-Verordnung erzeugt worden sind,
  • Umstellungserzeugnisse,
  • Erzeugnisse, bei denen die Auslobung der biologischen Erzeugnisse nur im Zutatenverzeichnis erfolgt,
  • Erzeugnisse, deren Hauptzutat aus Jagd oder Fischerei stammt.

Weitere Informationen über die Vorgaben für die Bio-Kennzeichnung.

Vorschriften zum Design

Die EU-Kommission stellt auf ihrer Website einen eigenen Design-Guide sowie Druckvorlagen zum Herunterladen auf ihrer Webseite zur Verfügung.

Designvorgaben zum EU-Bio-Logo

Die Nutzung des EU-Bio-Logos muss nicht angezeigt werden; hingegen die Nutzung des deutschen Bio-Siegels schon. Für die Verwendung von Verbandswarenzeichen der Bio-Verbände sind in der Regel Nutzungs- und Lizenzvereinbarungen mit dem jeweiligen Warenzeicheninhaber erforderlich.

Neben dem EU-Bio-Logo müssen eine Codenummer der Kontrollstelle und der Ort stehen, an dem die landwirtschaftlichen Rohstoffe des Produkts erzeugt wurden.

Codenummer der Bio-Kontrollstelle

Die Codenummer muss angegeben werden, sobald ein konkretes Produkt mit einer Bio-Kennzeichnung versehen wird, ebenso bei Umstellungsware.

Das ist unabhängig davon, ob es sich um eine Kennzeichnung am Produkt oder eine Werbung handelt. Bei vorverpackten Lebensmitteln ist die Codenummer im selben Sichtfeld wie das EU-Bio-Logo zu platzieren.

Die EU-Öko-Verordnung schreibt einheitliche Darstellung der Codenummer auf Bio-Produkten vor. Die Regelung findet sich in der EU-Bio-Verordnung 848/2018 in Anhang V Kapitel 2. Die Codenummer hat folgende Schreibweise: AB-CDE-999

  • AB:  ISO-Kürzel des Mitgliedsstaats oder des Drittlandes in dem die Kontrollen stattfinden, in Deutschland DE.
  • CDE: eine vom jeweiligen Mitgliedsstaat festgelegte Bezeichnung. die auf die ökologische Produktion Bezug nimmt, in Deutschland ÖKO.
  • 999:  eine von der zuständigen Behörde zu vergebende Referenznummer der Kontrollstelle.

Für Deutschland lautet die Schreibweise DE-ÖKO-###. Die Kennzeichnung ist gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar vorzunehmen.

Wer auf der eigenen Homepage mit Bio-Produkten Werbung macht oder einen Onlineshop betreibt, sollte daran denken seine eigene Kontrollstelle mit anzugeben.

Herkunftskennzeichnung bei Bio-Lebensmitteln

Bei vorverpackten Lebensmitteln gilt, dass neben dem EU-Bio-Logo und dem Kontrollstellencode auch die Angabe des Ursprungs der landwirtschaftlichen Zutaten erfolgen muss. Prinzipiell muss diese Herkunftsbezeichnung unmittelbar unterhalb des Kontrollstellencodes stehen. Beide Angaben müssen im selben Sichtfeld wie das EU-Bio-Logo sein. Die Angabe der Herkunftskennzeichnung darf nicht in einer auffälligeren Farbe, Größe oder Schrifttype als die Verkehrsbezeichnung erscheinen.

Weitere Informationen zur Formulierung der Herkunftsbezeichnung.

Sie möchten wissen was genau in der EU-Öko-Verordnung steht? Nutzen Sie dafür unser Recherchetool.


Letzte Aktualisierung 12.01.2023

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