Mindesthaltbarkeitsdatum

Oft länger gut – Das Mindesthaltbarkeitsdatum und sein Beitrag zur Lebensmittelverschwendung

Jedes Jahr werden Millionen Tonnen von Lebensmitteln in den Müll geworfen, obwohl sie teilweise noch genießbar wären. Fast die Hälfte davon fällt in privaten Haushalten an. Welche Rolle spielt dabei das Mindesthaltbarkeitsdatum auf Produkten? Und welche Möglichkeiten haben Öko-Herstellungsunternehmen, um diese Abfallmenge zu verringern?

Lebensmittelverluste und Lebensmittelverschwendung reduzieren - das ist nicht nur Teil einer nationalen Strategie des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), sondern auch der europäischen Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem "Vom Hof auf den Tisch". Die EU-Kommission hat sich vorgenommen, die Lebensmittelabfälle pro Kopf auf Ebene des Einzelhandels und der Verbraucherinnen und Verbraucher bis 2030 zu halbieren.

Welche Rolle spielt das Mindesthaltbarkeitsdatum?

Das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) dient Verbraucherinnen und Verbrauchern als Orientierungshilfe und Garantie für die übliche Beschaffenheit eines Produktes während der Laufzeit. In der Praxis ergibt sich aus dem Mindesthaltbarkeitsdatum ein Gewährleistungsanspruch für die Verbraucherin und den Verbraucher. Der Herstellungsbetrieb ist für die Kontrolle und den Nachweis der Qualitätsaussage in diesem Zeitraum verantwortlich. Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist jedoch kein Verbrauchsdatum. Es trifft keine Aussage über das Ende der Verzehrfähigkeit, wie eine Studie von Greenpeace deutlich aufzeigt. Ein eher restriktives Vorgehen bei der Festsetzung des Datums, ein falsches Verständnis und eine falsche Handhabung der Datumsangabe (Verbrauchsdatum und Mindesthaltbarkeitsdatum) seitens der Verbraucherinnen und Verbraucher führen oft dazu, dass Lebensmittel weggeworfen werden, obwohl sie eigentlich noch gut sind.

Neben unverpackten Produkten, wie Obst- und Gemüse, die den größten Teil der Lebensmittelabfälle darstellen, sind auch verpackte Lebensmittel betroffen. Hier geht es oftmals um den richtigen Umgang mit dem gesetzlich verankerten Mindesthaltbarkeitsdatum.

Was ist das Mindesthaltbarkeitsdatum?

Das Mindesthaltbarkeitsdatum für Lebensmittel ist in Deutschland seit 1981 gesetzlich vorgeschrieben. Heute ist es europarechtlich einheitlich in der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) verankert. Grundgedanke ist die Aufklärung der Verbraucherinnen und Verbraucher über die Produktbeschaffenheit.

Das MHD ist nach Artikel 9 Absatz 1 f) der LMIV kennzeichnungspflichtig, wobei sich die Voraussetzungen für eine korrekte Kennzeichnung aus Anlage X der LMIV ergeben. Anzugeben ist neben dem Satz "mindestens haltbar bis" das Datum in unverschlüsselter Form oder gegebenenfalls der Hinweis, wo das Datum auf der Verpackung zu finden ist.

Was ist der Unterschied zum Verbrauchsdatum?

In Artikel 9 Absatz 1 f) LMIV in Verbindung mit Art. 24 Absatz 1 LMIV auch ein sogenanntes Verbrauchsdatum vorgesehen ist. Dieses Verbrauchsdatum wird bei mikrobiologisch sehr leicht verderblichen Lebensmitteln angewendet, die nach kurzer Zeit eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen können. Das sind zum Beispiel Hackfleisch, Geflügelfleisch, Vorzugsmilch oder Räucherfisch. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nach Ablauf des Verbrauchsdatums das Lebensmittel als nicht sicher gilt, wodurch ein Verkauf an Endverbraucherinnen und Endverbraucher gesperrt wird.

Leider wird das Mindesthaltbarkeitsdatum häufig mit dem Verbrauchsdatum eines Produkts gleichgesetzt beziehungsweise verwechselt.

Rechtliche Haftung

Grundsätzlich gilt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher beim Kauf eines Lebensmittels erwarten dürfen, dass dieses noch einige Zeit haltbar ist. Das Überschreiten des Mindesthaltbarkeitsdatums wird regelmäßig als Sachmangel im Sinne des Paragraph 434 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) aufgefasst. Begründet wird dies damit, dass im Verkehr die Frische eines Produktes erwartet wird. Zwar ist schon allein aufgrund des Wortlautes der Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums nicht zwangsläufig mit dem Verderb des Produktes gleichzusetzen, jedoch kann eine Haltbarkeit auch nicht mehr garantiert werden. Dies wird zur Begründung eines Sachmangels als ausreichend angesehen.

Eine vom Herstellungsunternehmen oder Handelsunternehmen ausgesprochene Verlängerung ist rechtlich als verlängerte Gewährleistung einzustufen.

Der Verkauf von verpackten Lebensmitteln ist grundsätzlich auch über das Mindesthaltbarkeitsdatum hinaus möglich. Um einer Haftung aus Gewährleistungsrecht zu entgehen, müssen Verbraucherinnen und Verbraucher durch eine klare Kennzeichnung aufgeklärt und darüber informiert werden, dass das gesetzliche Mindesthaltbarkeitsdatum überschritten wurde. Zudem endet mit Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums die Gewährleistung des Herstellungsunternehmens und die Gewährleistungspflicht geht auf das Handelshaus über, das die Ware vertreibt. Damit ergeben sich für das Handelshaus ähnliche Pflichten, die Qualität zu überwachen, wie für das Herstellungsunternehmen. Diese sind jedoch mangels Erfahrung mit dem jeweiligen Produkt nur schwer umsetzbar.

Nicht ganz so streng, aber ähnlich ergeben sich die Pflichten auch bei unentgeltlich zur Verfügung gestellten Lebensmitteln für gemeinnützige Organisationen wie Foodsharing e.V. oder die Tafel e.V. Mit den EU-Leitlinien für Lebensmittelspenden soll versucht werden die Arbeit der Organisationen zu erleichtern, indem EU-Rechtsvorschriften speziell für den Bereich der Lebensmittelspenden präzisiert und einfacher erklärt werden.

Mögliche Lösungen

Neben der Abschaffung des Mindesthaltbarkeitsdatums kommen für einen besseren Umgang, die Umbenennung und die ergänzende Kennzeichnung in Frage. Das Mindesthaltbarkeitsdatum hat sich seit der Einführung im Jahr 1981 als wirksames Werkzeug für die Verbraucherin und den Verbraucher etabliert. Auch wenn für die Rückverfolgbarkeit der Chargen beispielsweise die Lot Nummer dienen könnte, hat sich auch hier oftmals das Mindesthaltbarkeitsdatum als Koordinationshilfe durchgesetzt. Dennoch wird insbesondere der deutsche Begriff "Mindesthaltbarkeitsdatum" oftmals falsch interpretiert, sodass über eine Umbenennung im Zuge der nationalen Strategie zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen diskutiert werden soll. Zudem gibt es bereits erste Vorschläge von Politikerinnen und Politikern die rechtliche Verpflichtung zur Angabe eines MHDs für einige Produkte gänzlich abzuschaffen.

Ein weiteres Mittel ist die ergänzende Kennzeichnung des Produktes. 2018 startet eine norwegische Molkerei mit dem Zusatz "oft länger gut". Mittlerweile gibt es auch in Deutschland einige Kampagnen, wie zum Beispiel der "oft länger gut" Aufdruck eines dänischen Unternehmens, der mittlerweile auch auf vielen deutschen Produkten zu finden ist oder die "Riech mich! Probiere mich! Ich bin häufig länger gut!" Kampagne eines deutschen Lebensmitteldiscounters.

Lebensmittelhersteller können somit überlegen in der Nähe des Mindesthaltbarkeitsdatums einen erklärenden Zusatz aufzubringen. Zukünftig braucht es aber darüber hinaus einen engen Austausch zwischen Herstellungsunternehmen und Handel, um effektiv der Lebensmittelverschwendung entgegen zu wirken.

Neue Vertriebswege

Das Thema Lebensmittelverschwendung wird auch in der Gesellschaft stärker wahrgenommen. Zurzeit entstehen verschiedene neue Startups die Produkte mit kurzem Mindesthaltbarkeitsdatum weitervertreiben. Unternehmen wie Sirplus, Veggie Specials oder Motatos bieten neue Vertriebswege für Unternehmen, um ihre Produkte auch mit kurzen Laufzeiten in den Markt zu bringen. Durch den Wegfall von langen Vertriebswegen und den Vertrieb über vorwiegend digitale Plattformen sind die Anforderungen an die Restlaufzeiten wesentlich geringer. Darüber hinaus wird teilweise in Rücksprache mit den Markeninhaberinnen und Inhabern auch ein Vertrieb über das Mindesthaltbarkeitsdatum hinaus angeboten.


Letzte Aktualisierung 17.02.2021

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