Brexit – das Handelsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich

Brexit – das Handelsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich

Am 1. Februar 2020 verließen Großbritannien und Nordirland endgültig die Europäische Union. Am 24. Dezember 2020 wurde ein Handelsabkommen zwischen den Parteien abgeschlossen. Somit können die Handelsbeziehungen fortgeführt werden. Wenn auch mit einigen zusätzlichen bürokratischen Hürden und Sonderregelungen.

Gemäß dem Austrittsabkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und dem Vereinigten Königreich (UK) verließen Großbritannien und Nordirland  am 31. Januar 2020 endgültig die EU. Das bedeutet nicht, dass von diesem Zeitpunkt an jeglicher Handel zwischen dem Austrittsland und der EU eingestellt wurde. In dem Austrittsabkommen wurde eine sogenannte Übergangsphase vereinbart, in der die künftige Beziehung beider Parteien vertraglich geregelt werden soll. Diese Übergangsphase endete am 31. Dezember 2020 und wurde mit dem Abschluss eines Handels- und Kooperationsabkommens besiegelt. Dieses gilt seit dem 01. Januar 2021, vorerst bis zum 31.12.2023 und muss dann neu verhandelt werden.

Das Handels- und Kooperationsabkommen

Das zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich geschlossene Abkommen geht über ein Freihandelsabkommen hinaus, erreicht aber dennoch nicht die wirtschaftliche Verflechtung wie zu Zeiten, als das Vereinigte Königreich noch Mitglied in der EU war. Der Handel mit ökologischen Produkten ist in dem Abkommen klar definiert und eine gegenseitige Anerkennung als Handelspartner ist gegeben. Dennoch bedeutet dies nicht, dass alle Bio-Produkte weiterhin so gehandelt werden können, wie bisher.

Brexit: Welche Bio-Produkte können gehandelt werden?

Folgende ökologische Erzeugnisse, können zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich gehandelt werden, sofern sie in einer der beiden Regionen erzeugt oder verarbeitet wurden:

  • Unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse
  • Lebende Tiere oder unverarbeitete tierische Erzeugnisse (einschließlich Honig)
  • Erzeugnisse der Aquakultur und Meeresalgen
  • Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind
  • Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse zur Verwendung als Futtermittel
  • Saat- und Pflanzgut

Dabei gilt es zu beachten, dass hier die Verarbeitungsdefinition aus der Hygiene-Verordnung 852/2004  zugrunde gelegt wird. Umpacken oder Umetikettieren von Produkten fällt nicht unter den Geltungsbereich und ist somit im Rahmen des Abkommens nicht möglich. Selbiges gilt für das reine Durchhandeln von Produkten, die aus einem anderen Drittland in die EU eingeführt und dann direkt in das Vereinigte Königreich gehen. Ohne Verarbeitungsschritt innerhalb der EU fallen diese Produkte ebenfalls nicht unter das Abkommen.

Import von Produkten aus UK in die EU

Auch wenn das Handelsabkommen den fortwährenden Handel garantiert, ist das Vereinigte Königreich nun ein Nicht-EU-Land und damit gelten bezüglich des Importes von Bio-Produkten dieselben Vorgaben wie für jeden anderen Drittlandsimport auch. Mit der Verordnung (EU) 2020/2196 vom 23.12.2020 wurden bereits alle sechs britischen Kontrollstellen in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008, welche den Import von Bio-Produkten regelt, aufgenommen. Diese werden nun, nach erfolgreichem Abschluss des Handelsabkommens, in Anhang III überführt und das Vereinigte Königreich wird dort als anerkanntes Drittland gelistet.

Für den Import von Bio-Ware aus dem Vereinigten Königreich gilt demnach, dass die Lieferantinnen oder Lieferanten von einer der sechs anerkannten britischen Kontrollstellen zertifiziert sind und eine durch das System TRACES ausgestellte Kontrollbescheinigung vorliegt.

Export von Bio-Produkten aus EU nach UK

Auch für den Export aus der EU in das Vereinigte Königreich wird zukünftig eine Kontrollbescheinigung benötigt. Da TRACES jedoch ein EU-System ist, kann dieses nicht mehr genutzt werden. Das Vereinigte Königreich wird daher vorerst auf eine papierbasierte Version zurückgreifen und diese langfristig in ein neues elektronisches System überführen. Um einen reibungslosen Übergang zu ermöglichen, sind Exporte aus der EU, Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz bis zum 30. Juni 2021 ohne Kontrollbescheinigung möglich. Ab dem 01. Juli 2021 wird eine solche benötigt. Diese wird von der EU-Kontrollstelle des exportierenden Unternehmens ausgestellt.

Sonderfall Nordirland

Um Nordirland wurde in den Verhandlungen um das Handelsabkommen besonders viel diskutiert. Durch das Nordirland-Protokoll im Rahmen des Brexit-Austrittsabkommens wurde bereits entschieden, dass es zu Sonderregelungen kommen wird, um durch die innerirische Grenze zwischen dem EU-Staat Irland und dem zum Vereinigten Königreich gehörenden Nordirland keine Konflikte auszulösen. Daher wird Nordirland weiterhin die rechtlichen Vorgaben der EU anwenden. Für den Handel mit Bio-Produkten bedeutet dies folgendes:

  1. Handel zwischen EU und Nordirland: Es kommt zu keinen Veränderungen. Der Handel kann erfolgen wie bisher. Es wird keine Kontrollbescheinigung benötigt.
  2. Handel zwischen Nordirland und dem Vereinigten Königreich: Der Import aus UK nach Nordirland läuft genauso ab, wie der Import in die EU. Eine durch TRACES ausgestellte Kontrollbescheinigung wird benötigt. Für Exporte aus Nordirland in das Vereinigte Königreich kann der Handel wie bisher laufen, sofern es sich um Erzeugnisse handelt, die in Nordirland erzeugt wurden. Wird EU-Ware über Nordirland in das Vereinigte Königreich gehandelt, greifen dieselben Vorgaben wie für den Export von der EU nach UK.

EU-Bio-Logo und Herkunftsangabe

Durch die gegenseitige Anerkennung darf das EU-Bio-Logo auch weiterhin auf ökologischen Produkten verwendet werden. Produkte, die aus der EU kommen und im Vereinigten Königreich verkauft werden, tragen wie bisher das EU-Bio-Logo. Für britische Produkte ist das EU-Bio-Logo nun optional. Wenn es verwendet wird, müssen jedoch alle rechtlichen Vorgaben im Zusammenhang mit der Verwendung des Logos angewandt werden. Ein britisches Bio-Logo ist in Planung.

Da das Vereinigte Königreich nicht mehr zur EU gehört, können Zutaten aus dem Vereinigten Königreich auch nicht mehr in die Herkunftsangabe "EU-Landwirtschaft" berechnet werden, sondern müssen künftig als "Nicht-EU-Landwirtschaft" berechnet und gekennzeichnet werden.

Auch innerhalb des Vereinigten Königreiches greift diese Änderung. Dort wird die Angabe "EU-Landwirtschaft“ durch "UK-Landwirtschaft" ersetzt. Noch bestehende Etiketten können im UK weiterhin benutzt werden, die neuen Vorgaben müssen dort bis 30. September 2022 umgesetzt sein.


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Letzte Aktualisierung 09.03.2021

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