Verordnungs-Details

VERORDNUNG (EG) Nr. 1235/2008 DER KOMMISSION

Stand: Dezember 2017

mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern
Konsolidierte, nicht-amtliche Fassung

TITEL I EINLEITENDE VORSCHRIFTEN

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsvorschriften für die Einfuhr konformer Erzeugnisse und die Einfuhr von Erzeugnissen mit gleichwertigen Garantien gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 festgelegt.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet

1. "Kontrollbescheinigung": die für eine Sendung geltende, in Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 genannte Kontrollbescheinigung;

2. "Bescheinigung": die in Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission und Artikel 6 der vorliegenden Verordnung genannte Bescheinigung, deren Muster in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegt ist;

3. "Sendung": eine Menge von Erzeugnissen unter einem oder mehreren KN-Code(s), die unter eine einzige Kontrollbescheinigung fallen, mit demselben Transportmittel befördert werden und aus demselben Drittland eingeführt werden;

4. "Erster Empfänger": die natürliche oder juristische Person gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 889/2008;

5. "Prüfung der Sendung": die Prüfung durch die betreffende zuständige Behörde des Mitgliedstaats im Rahmen der amtlichen Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie im Rahmen der Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 und der vorliegenden Verordnung durch systematische Dokumentenprüfungen, stichprobenartige Nämlichkeitskontrollen und gegebenenfalls — entsprechend der Risikobewertung der Behörde — durch Warenkontrolle vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung;

6. "Betreffende zuständige Behörde des Mitgliedstaats": die vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bestimmte Zollbehörde, Behörde für Lebensmittelsicherheit oder andere Behörde, die für die Prüfung der Sendungen und das Versehen der Kontrollbescheinigung mit einem Sichtvermerk zuständig ist;

7. "Bewertungsbericht": der Bewertungsbericht gemäß Artikel 32 Absatz 2 und Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, der von einem unabhängigen Dritten, der die Anforderungen der ISO-Norm 17011 erfüllt, oder einer einschlägig zuständigen Behörde erstellt wird und Informationen über Dokumentenkontrollen einschließlich der Beschreibungen gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung, über Office-Audits einschließlich der "critical locations" und über in repräsentativen Drittländern durchgeführte risikoorientierte Witness-Audits umfasst;

8. "Aquakulturerzeugnisse": Aquakulturerzeugnisse im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;

9. "Unverarbeitet": unverarbeitet im Sinne der Begriffsbestimmung für unverarbeitete Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, ungeachtet der Arbeitsgänge der Kennzeichnung und Verpackung;

10. "Verarbeitet": verarbeitet im Sinne der Begriffsbestimmung für Verarbeitungserzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe o der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, ungeachtet der Arbeitsgänge der Kennzeichnung und Verpackung;

11. "Eingangsort": der Ort der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr.

TITEL II EINFUHR KONFORMER ERZEUGNISSE

KAPITEL 1 Verzeichnis der im Hinblick auf die Konformität anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden

Artikel 3 Erstellung und Inhalt des Verzeichnisses der im Hinblick auf die Konformität anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden

(1) Die Kommission erstellt ein Verzeichnis der im Hinblick auf die Konformität anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007. Das Verzeichnis ist in Anhang I der vorliegenden Verordnung zu veröffentlichen. Die Verfahren für die Erstellung und Änderung des Verzeichnisses sind in den Artikeln 4, 16 und 17 der vorliegenden Verordnung aufgeführt. Das Verzeichnis wird der Öffentlichkeit gemäß Artikel 16 Absatz 4 und Artikel 17 der vorliegenden Verordnung im Internet zugänglich gemacht.

(2) Das Verzeichnis enthält alle erforderlichen Informationen für jede Kontrollstelle oder Kontrollbehörde, damit überprüft werden kann, ob die in der Gemeinschaft in Verkehr gebrachten Erzeugnisse von einer gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannten Kontrollstelle oder Kontrollbehörde kontrolliert worden sind, und insbesondere:

a) Namen und Anschrift der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde, einschließlich der E-Mail- und Internet-Adresse und ihrer Codenummer;

b) die betreffenden Drittländer, in denen die Erzeugnisse ihren Ursprung haben;

c) die betreffenden Erzeugniskategorien für jedes Drittland;

d) die Befristung der Aufnahme in das Verzeichnis;

e) die Internet-Adresse, unter der das Verzeichnis der unter das Kontrollsystem fallenden Unternehmer einschließlich ihres Bescheinigungsstatus und der betreffenden Erzeugniskategorien sowie der Unternehmer und Erzeugnisse, für die die Bescheinigungen ausgesetzt oder aufgehoben worden sind, eingesehen werden kann.

Artikel 4 Verfahren für die Beantragung der Aufnahme in das Verzeichnis der im Hinblick auf die Konformität anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden

(1) Die Kommission prüft, ob sie eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde anerkennt und in das Verzeichnis gemäß Artikel 3 aufnimmt, nachdem sie einen Aufnahmeantrag vom Vertreter der betreffenden Kontrollstelle oder Kontrollbehörde auf der Grundlage des von der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 2 zur Verfügung gestellten Antragsmusters erhalten hat. Nur vollständige, vor dem 31. Oktober 2018 eingegangene Anträge werden bei der Erstellung des ersten Verzeichnisses berücksichtigt.

(2) Der Antrag kann von in der Gemeinschaft oder in einem Drittland niedergelassenen Kontrollstellen und Kontrollbehörden gestellt werden.

(3) Der Antrag besteht aus einem technischen Dossier, das alle Informationen enthält, über die die Kommission verfügen muss, um zu gewährleisten, dass die Bedingungen von Artikel 32 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bei allen zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft bestimmten ökologischen/biologischen Erzeugnissen erfüllt sind, nämlich

a) eine Übersicht über die Tätigkeiten der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde in dem/den betreffenden Drittland/Drittländern, einschließlich einer Schätzung der Anzahl der betreffenden Unternehmer und eine Angabe der voraussichtlichen Art und Mengen landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Lebensmittel, die ihren Ursprung in dem/den betreffenden Drittland/Drittländern haben und zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft gemäß den Vorschriften von Artikel 32 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bestimmt sind;

b) eine genaue Beschreibung der Anwendung der Titel II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 in dem betreffenden Drittland oder jedem der betreffenden Drittländer;

c) eine Ausfertigung des Bewertungsberichts gemäß Artikel 32 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007,

i) aus dem hervorgeht, dass die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde hinsichtlich ihrer Fähigkeiten, die Bedingungen von Artikel 32 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 einzuhalten, zufriedenstellend bewertet wurde;

ii) der Garantien hinsichtlich der Elemente gemäß Artikel 27 Absätze 2, 3, 5, 6 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bietet;

iii) der gewährleistet, dass die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde den Kontrollvorschriften und Vorkehrungen gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 genügt; und

iv) in dem bestätigt wird, dass die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde ihre Kontrolltätigkeiten tatsächlich gemäß diesen Vorschriften und Anforderungen durchgeführt hat;

d) den Nachweis, dass die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde den Behörden des betreffenden Drittlands ihre Tätigkeiten und ihre Verpflichtung mitgeteilt hat, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, die ihnen von den Behörden des betreffenden Drittlands auferlegt werden;

e) die Internet-Adresse, unter der das Verzeichnis der unter das Kontrollsystem fallenden Unternehmer eingesehen werden kann, sowie eine Kontaktstelle, bei der Informationen über ihren Bescheinigungsstatus und die betreffenden Erzeugniskategorien sowie die Unternehmer und Erzeugnisse, für die die Bescheinigungen ausgesetzt oder aufgehoben worden sind, jederzeit verfügbar sind;

f) die Verpflichtung, die Bestimmungen von Artikel 5 der vorliegenden Verordnung einzuhalten;

g) alle sonstigen Informationen, die von der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde oder der Kommission für zweckdienlich gehalten werden.

(4) Bei der Prüfung eines Antrags auf Aufnahme in das Verzeichnis der Kontrollstellen oder Kontrollbehörden sowie jederzeit nach der Aufnahme kann die Kommission jegliche weiteren Informationen einschließlich der Vorlage eines oder mehrerer durch unabhängige Sachverständige erstellter Berichte über Prüfungen vor Ort anfordern. Außerdem kann die Kommission auf der Grundlage einer Risikoanalyse und im Falle des Verdachts einer Unregelmäßigkeit eine Prüfung vor Ort durch von ihr bezeichnete Sachverständige durchführen lassen.

(5) Die Kommission beurteilt, ob das technische Dossier gemäß Absatz 3 und die Informationen gemäß Absatz 4 zufriedenstellend sind, und kann anschließend beschließen, eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde anzuerkennen und in das Verzeichnis aufzunehmen. Dieser Beschluss erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007.

Artikel 5 Verwaltung und Überprüfung des Verzeichnisses der im Hinblick auf die Konformität anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden

(1) Eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde darf in das Verzeichnis gemäß Artikel 3 nur aufgenommen werden, wenn sie den folgenden Verpflichtungen nachkommt:

a) Werden die von der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde durchgeführten Maßnahmen nach Aufnahme der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde in das Verzeichnis geändert, so muss die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde dies der Kommission mitteilen; Anträge auf Änderung der Informationen über eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde gemäß Artikel 3 Absatz 2 müssen der Kommission ebenfalls mitgeteilt werden;

b) eine im Verzeichnis aufgeführte Kontrollstelle oder Kontrollbehörde muss alle Informationen über ihre Kontrolltätigkeiten in dem Drittland zur Verfügung halten und auf einmalige Aufforderung übermitteln; sie gewährt den von der Kommission benannten Sachverständigen Zugang zu ihren Büros und Anlagen;

c) bis zum 31. März jedes Jahres übermittelt die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde der Kommission einen kurzen Jahresbericht; in dem Jahresbericht sind die Informationen des technischen Dossiers gemäß Artikel 4 Absatz 3 auf den neuesten Stand zu bringen; insbesondere sind darin die von der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde in den Drittländern im Vorjahr durchgeführten Tätigkeiten, die erzielten Ergebnisse, die festgestellten Unregelmäßigkeiten und Verstöße und die getroffenen Abhilfemaßnahmen zu beschreiben; der Bericht enthält außerdem den jüngsten Bewertungsbericht oder die Aktualisierung dieses Berichts, der die Ergebnisse der regelmäßigen Evaluierung vor Ort, Überwachung und mehrjährigen Wiederbewertung ihrer Tätigkeiten gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 enthält; die Kommission kann alle sonstigen Informationen anfordern, die sie für zweckdienlich hält;

d) in Anbetracht der erhaltenen Informationen kann die Kommission die Spezifikationen für die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde jederzeit ändern und den Eintrag der Stelle oder Behörde im Verzeichnis gemäß Artikel 3 aussetzen; ein ähnlicher Beschluss kann ergehen, wenn eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde angeforderte Informationen nicht übermittelt oder einer Prüfung vor Ort nicht zugestimmt hat;

e) die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde macht den Interessenten auf einer Website ein ständig aktualisiertes Verzeichnis der als biologisch/ökologisch bescheinigten Unternehmer und Erzeugnisse zugänglich.

(2) Wenn eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Jahresbericht nicht übermittelt, die Informationen zu ihrem technischen Dossier und ihrem Kontrollsystem oder das aktualisierte Verzeichnis der als ökologisch/biologisch bescheinigten Unternehmer und Erzeugnisse nicht zur Verfügung hält oder nicht übermittelt oder einer Prüfung vor Ort nach Aufforderung durch die Kommission innerhalb einer Frist, die die Kommission der Bedeutung des Problems entsprechend festsetzt und die im allgemeinen nicht weniger als dreißig Tage betragen darf, nicht zustimmt, dann kann diese Kontrollstelle oder Kontrollbehörde nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 aus dem Verzeichnis der Kontrollstellen und Kontrollbehörden gestrichen werden.

Versäumt eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde, rechtzeitig geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, so wird sie von der Kommission unverzüglich aus dem Verzeichnis gestrichen.

KAPITEL 2 Für die Einfuhr konformer Erzeugnisse erforderliche Bescheinigung

Artikel 6 Bescheinigung

(1) Die für die Einfuhr konformer Erzeugnisse gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erforderliche Bescheinigung wird gemäß Artikel 17 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung anhand des Musters in Anhang II der vorliegenden Verordnung ausgestellt und enthält zumindest alle Elemente, die Teil des Musters sind.

(2) Das Original der Bescheinigung wird von einer Kontrollbehörde oder der Kontrollstelle ausgestellt, die durch einen Beschluss gemäß Artikel 4 in Bezug auf die Ausstellung der Bescheinigung anerkannt worden ist.

(3) Die die Bescheinigung ausstellende Behörde oder Stelle richtet sich nach den Vorschriften, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 und in dem Muster, den Mitteilungen und den Leitlinien festgelegt sind, die von der Kommission über das EDV-System für elektronischen Dokumentenaustausch gemäß Artikel 17 Absatz 1 zur Verfügung gestellt werden.

TITEL III EINFUHR VON ERZEUGNISSEN MIT GLEICHWERTIGEN GARANTIEN

KAPITEL 1 Verzeichnis der anerkannten Drittländer

Artikel 7 Erstellung und Inhalt des Verzeichnisses der Drittländer

(1) Die Kommission erstellt ein Verzeichnis der anerkannten Drittländer gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007. Das Verzeichnis der anerkannten Länder ist in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgeführt. Die Verfahren zur Erstellung und Änderung des Verzeichnisses sind in den Artikeln 8 und 16 der vorliegenden Verordnung dargelegt. Änderungen des Verzeichnisses werden der Öffentlichkeit gemäß Artikel 16 Absatz 4 und Artikel 17 der vorliegenden Verordnung im Internet zugänglich gemacht.

(2) Das Verzeichnis enthält für jedes Drittland alle Informationen, die erforderlich sind, um überprüfen zu können, ob die in der Gemeinschaft in Verkehr gebrachten Erzeugnisse dem Kontrollsystem des gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannten Drittlands unterworfen wurden, insbesondere Informationen über

a) die betreffenden Erzeugniskategorien;

b) den Ursprung der Erzeugnisse;

c) eine Bezugnahme auf die im Drittland geltenden Produktionsregeln;

d) die im Drittland für das Kontrollsystem zuständige Behörde, ihre Anschrift einschließlich der E-Mail- und Internet-Adresse;

e) den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Internetadresse und die Codenummer der Kontrollbehörde(n) und Kontrollstelle(n), die von der unter Buchstabe d genannten zuständigen Behörde für die Durchführung von Kontrollen anerkannt wurde(n);

f) den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Internetadresse und die Codenummer der Behörde(n) und Kontrollstelle(n), die in dem Drittland für die Ausstellung der Bescheinigungen für die Einfuhr in die Europäische Union zuständig ist bzw. sind;

g) die Befristung der Aufnahme in das Verzeichnis.

Artikel 8 Verfahren für die Beantragung der Aufnahme in das Verzeichnis der Drittländer

(1) Die Kommission prüft die Möglichkeit der Aufnahme eines Drittlands in das Verzeichnis gemäß Artikel 7 nach Eingang eines Aufnahmeantrags von einem Vertreter des betreffenden Drittlands, sofern der Antrag vor dem 1. Juli 2014 eingereicht wird.

(2) Die Kommission muss einen Aufnahmeantrag nur prüfen, wenn er folgende Bedingungen erfüllt:
Der Aufnahmeantrag wird durch ein technisches Dossier ergänzt, das alle Informationen enthält, über die die Kommission verfügen muss, um zu gewährleisten, dass die Bedingungen von Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bei den zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft bestimmten Erzeugnissen erfüllt sind, nämlich

a) allgemeine Informationen über die Entwicklung der biologischen/ökologischen Produktion in dem Drittland, die erzeugten Produkte, die Anbaufläche, die Produktionsgebiete, die Anzahl Erzeuger, die vorhandene Lebensmittelverarbeitung;

b) Angabe der voraussichtlichen Art und Mengen der biologischen/ökologischen landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, die zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft bestimmt sind;

c) die im Drittland geltenden Produktionsregeln sowie eine Beurteilung ihrer Gleichwertigkeit mit den in der Gemeinschaft geltenden Regeln;

d) das im Drittland angewendete Kontrollsystem einschließlich der von den zuständigen Behörden im Drittland durchgeführten Überwachungs- und Aufsichtstätigkeiten sowie eine Beurteilung der Gleichwertigkeit seiner Wirksamkeit im Vergleich zu dem in der Gemeinschaft angewendeten Kontrollsystem;

e) die Internet- oder eine andere Adresse, unter der das Verzeichnis der unter das Kontrollsystem fallenden Unternehmer eingesehen werden kann, sowie eine Kontaktstelle, bei der Informationen über ihren Bescheinigungsstatus und die betreffenden Erzeugniskategorien jederzeit verfügbar sind;

f) die Informationen, deren Aufnahme in das Verzeichnis gemäß Artikel 7 vom Drittland vorgeschlagen werden;

g) die Verpflichtung, die Bestimmungen von Artikel 9 einzuhalten;

h) alle sonstigen Informationen, die vom Drittland oder von der Kommission für zweckdienlich gehalten werden.

(3) Bei der Prüfung eines Antrags auf Aufnahme in das Verzeichnis der anerkannten Drittländer sowie jederzeit nach der Aufnahme kann die Kommission jegliche weiteren Informationen einschließlich der Vorlage eines oder mehrerer durch unabhängige Sachverständige erstellter Berichte über Prüfungen vor Ort anfordern. Außerdem kann die Kommission auf der Grundlage einer Risikoanalyse und im Falle des Verdachts einer Unregelmäßigkeit eine Prüfung vor Ort durch von ihr bezeichnete Sachverständige durchführen lassen.
Sachverständige aus anderen anerkannten Drittländern gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 können von der Kommission als Beobachter zu den Vor-Ort-Kontrollen eingeladen werden.

(4) Die Kommission beurteilt, ob das technische Dossier gemäß Absatz 2 und die Informationen gemäß Absatz 3 zufriedenstellend sind, und kann anschließend beschließen, ein Drittland anzuerkennen und für drei Jahre in das Verzeichnis aufzunehmen. Ist die Kommission der Auffassung, dass die Voraussetzungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie der vorliegenden Verordnung weiterhin erfüllt sind, kann sie beschließen, das Drittland nach Ablauf der drei Jahre weiterhin in dem Verzeichnis zu belassen.

Die Beschlüsse gemäß Unterabsatz 1 werden nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gefasst.

Artikel 9 Verwaltung und Überprüfung des Verzeichnisses der Drittländer

(1) Die Kommission muss einen Aufnahmeantrag nur prüfen, wenn sich das Drittland verpflichtet, folgende Bedingungen zu erfüllen:

a) werden die im Drittland geltenden Maßnahmen oder ihre Durchführung und insbesondere das Kontrollsystem nach Aufnahme des Drittlands in das Verzeichnis geändert, so muss das Drittland dies der Kommission unverzüglich mitteilen; etwaige Änderungen der Informationen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben d, e und f müssen der Kommission unverzüglich über das elektronische Datenaustauschsystem gemäß Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mitgeteilt werden;

b) in dem Jahresbericht gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sind die Informationen des technischen Dossiers gemäß Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung auf den neuesten Stand zu bringen; insbesondere sind darin die von der zuständigen Behörde des Drittlands durchgeführten Überwachungs- und Aufsichtstätigkeiten, die erzielten Ergebnisse und die getroffenen Abhilfemaßnahmen zu beschreiben;

c) in Anbetracht der erhaltenen Informationen kann die Kommission die Spezifikationen für das Drittland jederzeit ändern und den Eintrag des Landes im Verzeichnis gemäß Artikel 7 aussetzen; ein ähnlicher Beschluss kann ergehen, wenn ein Drittland angeforderte Informationen nicht übermittelt oder einer Prüfung vor Ort nicht zugestimmt hat.

(2) Wenn ein Drittland den Jahresbericht gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nicht übermittelt, die Informationen zu seinem technischen Dossier oder seinem Kontrollsystem nicht zur Verfügung hält oder nicht übermittelt oder einer Prüfung vor Ort nach Aufforderung durch die Kommission innerhalb einer Frist, die die Kommission der Bedeutung des Problems entsprechend festsetzt und die im Allgemeinen nicht weniger als dreißig Tage betragen darf, nicht zustimmt, dann kann dieses Drittland nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 aus dem Verzeichnis der Kontrollstellen und Kontrollbehörden gestrichen werden.

KAPITEL 2 Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden

Artikel 10 Erstellung und Inhalt des Verzeichnisses der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden

(1) Die Kommission erstellt ein Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007. Das Verzeichnis ist in Anhang IV der vorliegenden Verordnung zu veröffentlichen. Die Verfahren für die Erstellung und Änderung des Verzeichnisses sind in den Artikeln 11, 16 und 17 der vorliegenden Verordnung aufgeführt. Das Verzeichnis wird der Öffentlichkeit gemäß Artikel 16 Absatz 4 und Artikel 17 der vorliegenden Verordnung im Internet zugänglich gemacht.

(2) Das Verzeichnis enthält alle erforderlichen Informationen für jede Kontrollstelle oder Kontrollbehörde, damit überprüft werden kann, ob die in der Gemeinschaft in Verkehr gebrachten Erzeugnisse von einer gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannten Kontrollstelle oder Kontrollbehörde kontrolliert worden sind, und insbesondere:

a) Namen, Anschrift und Codenummer der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde sowie gegebenenfalls ihre E-Mail- und Internet-Adresse;

b) die im Verzeichnis gemäß Artikel 7 nicht aufgeführten Drittländer, in denen die Erzeugnisse ihren Ursprung haben;

c) die betreffenden Erzeugniskategorien für jedes Drittland;

d) die Befristung der Aufnahme in das Verzeichnis; und

e) die Internet-Adresse, unter der ein auf dem neuesten Stand befindliches Verzeichnis der unter das Kontrollsystem fallenden Unternehmer — mit Angabe von deren Bescheinigungsstatus und der betreffenden Erzeugniskategorien sowie einer Kontaktstelle, bei der Informationen über die Unternehmer und Erzeugnisse, für die die Bescheinigungen ausgesetzt oder aufgehoben worden sind, verfügbar sind — eingesehen werden kann; und

f) die Internet-Adresse, unter der eine vollständige Darstellung der von der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde in einem Drittland angewendeten Produktionsvorschriften und Kontrollmaßnahmen eingesehen werden kann.

(3) Abweichend von Absatz 2 Buchstabe b können Erzeugnisse, die ihren Ursprung in einem anerkannten, in dem Verzeichnis gemäß Artikel 7 aufgeführten Drittland haben, aber nicht unter die diesem Drittland gewährte Anerkennung fallen, in das genannte Verzeichnis aufgenommen werden.

Artikel 11 Verfahren für die Beantragung der Aufnahme in das Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden

(1) Die Kommission prüft, ob sie eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde in das Verzeichnis gemäß Artikel 10 aufnimmt, nachdem sie einen Aufnahmeantrag vom Vertreter der betreffenden Kontrollstelle oder Kontrollbehörde auf der Grundlage des von der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 2 zur Verfügung gestellten Antragsmusters erhalten hat. Nur vollständige Anträge werden bei der Aktualisierung des Verzeichnisses berücksichtigt.

(2) Der Antrag kann von in der Gemeinschaft oder in einem Drittland niedergelassenen Kontrollstellen und Kontrollbehörden gestellt werden.

(3) Der Aufnahmeantrag besteht aus einem technischen Dossier, das alle Informationen enthält, über die die Kommission verfügen muss, um zu gewährleisten, dass die Bedingungen von Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bei allen zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft bestimmten Erzeugnissen erfüllt sind, nämlich

a) eine Übersicht über die Tätigkeiten der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde in dem Drittland/den Drittländern, einschließlich einer Schätzung der Anzahl der betreffenden Unternehmer und eine Angabe der voraussichtlichen Art und Mengen landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Lebensmittel, die zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft gemäß den Vorschriften von Artikel 33 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bestimmt sind;

b) eine Beschreibung der in den Drittländern geltenden Produktionsregeln und Kontrollmaßnahmen, einschließlich einer Beurteilung ihrer Gleichwertigkeit mit den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie mit den diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 889/2008;

c) eine Ausfertigung des Bewertungsberichts gemäß Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007:

i) aus dem hervorgeht, dass die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde hinsichtlich ihrer Fähigkeiten, die Bedingungen von Artikel 33 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 einzuhalten, zufriedenstellend bewertet wurde;

ii) in dem bestätigt wird, dass die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde ihre Tätigkeiten tatsächlich gemäß diesen Bedingungen durchgeführt hat; und

iii) in dem die Gleichwertigkeit der Produktionsregeln und Kontrollmaßnahmen gemäß Buchstabe b dieses Absatzes nachgewiesen und bestätigt wird;

d) den Nachweis, dass die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde den Behörden jedes der betreffenden Drittländer ihre Tätigkeiten und ihre Verpflichtung mitgeteilt hat, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, die ihnen von den Behörden jedes der betreffenden Drittländer auferlegt werden;

e) die Internet-Adresse, unter der das Verzeichnis der unter das Kontrollsystem fallenden Unternehmer eingesehen werden kann, sowie eine Kontaktstelle, bei der Informationen über ihren Bescheinigungsstatus und die betreffenden Erzeugniskategorien sowie die Unternehmer und Erzeugnisse, für die die Bescheinigungen ausgesetzt oder aufgehoben worden sind, jederzeit verfügbar sind;

f) die Verpflichtung, die Bestimmungen von Artikel 12 einzuhalten;

g) alle sonstigen Informationen, die von der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde oder der Kommission für zweckdienlich gehalten werden.

(4) Bei der Prüfung eines Antrags auf Aufnahme in das Verzeichnis der Kontrollstellen oder Kontrollbehörden sowie jederzeit nach der Aufnahme kann die Kommission jegliche weiteren Informationen einschließlich der Vorlage eines oder mehrerer durch unabhängige Sachverständige erstellter Berichte über Prüfungen vor Ort anfordern. Außerdem kann die Kommission auf der Grundlage einer Risikoanalyse und im Falle des Verdachts einer Unregelmäßigkeit eine Prüfung vor Ort durch von ihr bezeichnete Sachverständige durchführen lassen.

(5) Die Kommission beurteilt, ob das technische Dossier gemäß Absatz 2 und die Informationen gemäß Absatz 3 zufriedenstellend sind, und kann anschließend beschließen, eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde anzuerkennen und in das Verzeichnis aufzunehmen. Dieser Beschluss erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007.

Artikel 12 Verwaltung und Überprüfung des Verzeichnisses der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden

(1) Eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde darf in das Verzeichnis gemäß Artikel 10 nur aufgenommen werden, wenn sie den folgenden Verpflichtungen nachkommt:

a) Werden die von der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde durchgeführten Maßnahmen nach Aufnahme der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde in das Verzeichnis geändert, so muss die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde dies der Kommission mitteilen; Anträge auf Änderung der Informationen über eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde gemäß Artikel 10 Absatz 2 müssen der Kommission ebenfalls mitgeteilt werden;

b) bis zum 28. Februar jedes Jahres übermittelt die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde der Kommission einen kurzen Jahresbericht. In dem Jahresbericht sind die Informationen des technischen Dossiers gemäß Artikel 11 Absatz 3 auf den neuesten Stand zu bringen; insbesondere sind darin die von der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde in den Drittländern im Vorjahr durchgeführten Tätigkeiten, die erzielten Ergebnisse, die festgestellten Unregelmäßigkeiten und Verstöße und die getroffenen Abhilfemaßnahmen zu beschreiben; der Bericht enthält außerdem den jüngsten Bewertungsbericht oder die Aktualisierung dieses Berichts, der die Ergebnisse der regelmäßigen Evaluierung vor Ort, Überwachung und mehrjährigen Wiederbewertung ihrer Tätigkeiten gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 enthalten; die Kommission kann alle sonstigen Informationen anfordern, die sie für zweckdienlich hält;

c) in Anbetracht der erhaltenen Informationen kann die Kommission die Spezifikationen für die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde jederzeit ändern und die Aufnahme der Stelle oder Behörde in das Verzeichnis gemäß Artikel 10 aussetzen; ein ähnlicher Beschluss kann ergehen, wenn eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde angeforderte Informationen nicht übermittelt oder einer Prüfung vor Ort nicht zugestimmt hat;

d) die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde macht den Interessenten auf elektronischem Wege ein ständig aktualisiertes Verzeichnis der als biologisch/ökologisch bescheinigten Unternehmer und Erzeugnisse zugänglich.

(2) Eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde oder ein Verweis auf eine bestimmte Erzeugniskategorie oder auf ein bestimmtes Drittland in Zusammenhang mit dieser Kontrollstelle oder Kontrollbehörde kann nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in folgenden Fällen aus dem Verzeichnis gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung gestrichen werden:

a) wenn ihr Jahresbericht gemäß Absatz 1 Buchstabe b nicht bis zum 28. Februar bei der Kommission eingeht;

b) wenn sie der Kommission Änderungen ihres technischen Dossiers nicht rechtzeitig mitteilt;

c) wenn sie die Kommission im Verlauf von Untersuchungen über Unregelmäßigkeiten nicht unterrichtet;

d) wenn sie bei Unregelmäßigkeiten und Verstößen keine geeigneten Abhilfemaßnahmen trifft;

e) wenn sie einer Prüfung vor Ort nach Aufforderung durch die Kommission nicht zustimmt oder wenn die Prüfung vor Ort wegen systematischen Versagens der Kontrollmaßnahmen negativ ausfällt;

f) in jeder anderen Situation, in der die Gefahr besteht, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher hinsichtlich der wahren Beschaffenheit der von der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde zertifizierten Erzeugnisse in die Irre geführt werden.

Trifft eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde nach Aufforderung durch die Kommission innerhalb einer Frist, die die Kommission der Bedeutung des Problems entsprechend festsetzt und die im Allgemeinen nicht weniger als dreißig Tage betragen darf, nicht rechtzeitig geeignete Abhilfemaßnahmen, so streicht die Kommission sie nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 unverzüglich aus dem Verzeichnis. Der Beschluss über die Streichung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Kommission veröffentlicht das geänderte Verzeichnis baldmöglichst mit geeigneten technischen Mitteln, auch im Internet.

KAPITEL 3 Überführung von gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingeführten Erzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr

Artikel 13 Kontrollbescheinigung

(1) Eine Sendung von in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 genannten Erzeugnissen, die gemäß Artikel 33 derselben Verordnung eingeführt werden, kann in der Union nur in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, wenn

a) der betreffenden zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ein Original der Kontrollbescheinigung vorgelegt wird;

b) die Sendung durch die betreffende zuständige Behörde des Mitgliedstaats geprüft und die Kontrollbescheinigung von ihr mit einem Sichtvermerk versehen wird und

c) die Nummer der Kontrollbescheinigung gemäß Artikel 158 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angegeben ist.

Die Sendung wird durch die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats, in dem die Sendung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union überführt wird, geprüft und die Kontrollbescheinigung wird von ihr mit einem Sichtvermerk versehen.

Die Mitgliedstaaten legen die Eingangsorte in ihr Hoheitsgebiet fest und teilen der Kommission die benannten Eingangsorte mit.

(2) Die Kontrollbescheinigung wird auf der Grundlage des Musters und der Anweisungen in Anhang V und mit Hilfe des EDV-Systems für das Veterinärwesen (Trade Control and Expert System — TRACES) gemäß der Entscheidung 2003/24/EG der Kommission von der zuständigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle ausgestellt, von der betreffenden zuständigen Behörde des Mitgliedstaats mit einem Sichtvermerk versehen und vom ersten Empfänger ausgefüllt.
Beim Original der Kontrollbescheinigung handelt es sich um eine ausgedruckte und von Hand unterzeichnete Kopie der in TRACES ausgefüllten Bescheinigung oder alternativ eine Kontrollbescheinigung, die mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur gemäß Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates oder einer elektronischen Signatur versehen wurde, die gleichwertige Garantien in Bezug auf die einer Signatur zugewiesenen Funktionen bietet, indem Regeln und Bedingungen angewendet werden, die denjenigen in den Bestimmungen der Kommission über elektronische und digitalisierte Dokumente im Anhang des Beschlusses 2004/563/EG, Euratom der Kommission entsprechen.
Handelt es sich beim Original der Kontrollbescheinigung um eine ausgedruckte und von Hand unterzeichnete Kopie der in TRACES ausgefüllten Bescheinigung, prüfen die Kontrollbehörden, Kontrollstellen und betreffenden zuständigen Behörden des Mitgliedstaats sowie der erste Empfänger in jeder Phase der Ausstellung und des Versehens der Kontrollbescheinigung mit einem Sichtvermerk sowie ihrer Vorlage, dass die Kopie mit den Angaben in TRACES übereinstimmt.

(3) Um mit einem Sichtvermerk versehen zu werden, muss die Kontrollbescheinigung von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle des Erzeugers oder Verarbeiters des betreffenden Erzeugnisses oder — wenn der Unternehmer, der den letzten Arbeitsgang zur Aufbereitung ausführt, sich vom Erzeuger oder Verarbeiter des Erzeugnisses unterscheidet — von der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde des Unternehmers ausgestellt worden sein, der den letzten Arbeitsgang zur Aufbereitung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ausführt.
Diese Kontrollbehörde oder Kontrollstelle ist

a) eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die in Anhang III der vorliegenden Verordnung für die betreffenden Erzeugnisse und für das Drittland aufgeführt ist, in dem die Erzeugnisse ihren Ursprung haben oder in dem gegebenenfalls der letzten Arbeitsgang zur Aufbereitung ausgeführt wurde, oder

b) eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung für die betreffenden Erzeugnisse und für das Drittland aufgeführt ist, in dem die Erzeugnisse ihren Ursprung haben oder in dem der letzte Arbeitsgang zur Aufbereitung ausgeführt wurde.

(4) Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die die Kontrollbescheinigung ausstellt, stellt die Kontrollbescheinigung erst dann aus und unterzeichnet die Erklärung in Feld 18 der Bescheinigung, wenn sie eine Dokumentenprüfung auf der Grundlage aller einschlägiger Kontrollunterlagen, insbesondere des Produktionsplans für das betreffende Erzeugnis, aller Beförderungspapiere und Handelspapiere, vorgenommen und gegebenenfalls — entsprechend ihrer Risikobewertung — eine Warenkontrolle der Sendung durchgeführt hat.
Ist bei verarbeiteten Lebensmitteln die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die die Kontrollbescheinigung ausstellt, jedoch in Anhang III aufgeführt, stellt sie die Kontrollbescheinigung erst dann aus und unterzeichnet die Erklärung in Feld 18 der Bescheinigung, wenn sie sich vergewissert hat, dass alle ökologischen/biologischen Zutaten des Erzeugnisses von einer Kontrollbehörde oder Kontrollstelle geprüft und bescheinigt wurden, die von dem betreffenden Drittland im genannten Anhang anerkannt ist; ist die die Bescheinigung ausstellende Kontrollbehörde oder Kontrollstelle in Anhang IV aufgeführt, stellt sie die Kontrollbescheinigung erst dann aus und unterzeichnet die Erklärung in Feld 18 der Bescheinigung, wenn sie sich vergewissert hat, dass alle ökologischen/biologischen Zutaten solcher Erzeugnisse von einer Kontrollbehörde oder Kontrollstelle geprüft und bescheinigt wurden, die in Anhang III oder IV aufgeführt ist, oder wenn die Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in der Union erzeugt und bescheinigt wurden.
Wenn der Unternehmer, der den letzten Arbeitsgang zur Aufbereitung ausführt, sich vom Erzeuger oder Verarbeiter des Erzeugnisses unterscheidet, stellt die in Anhang IV aufgeführte bescheinigende Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die Kontrollbescheinigung erst dann aus und unterzeichnet die Erklärung in Feld 18 der Bescheinigung, wenn sie eine Dokumentenprüfung auf der Grundlage aller einschlägigen Kontrollunterlagen, einschließlich aller Beförderungspapiere und Handelspapiere, vorgenommen und sich vergewissert hat, dass die Erzeugung bzw. Verarbeitung des betreffenden Erzeugnisses durch eine für das betreffende Erzeugnis und das betreffende Drittland gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannte Kontrollbehörde oder Kontrollstelle geprüft wurde, sowie wenn sie gegebenenfalls — entsprechend ihrer Risikobewertung — eine Warenkontrolle der Sendung durchgeführt hat.
Auf Anfrage der Kommission oder der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats stellt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die die Kontrollbescheinigung gemäß den Unterabsätzen 2 und 3 ausstellt, unverzüglich ein Verzeichnis aller Unternehmer in der ökologischen/biologischen Produktion und der zuständigen Kontrollbehörden oder Kontrollstellen, deren Kontrolle diese Unternehmer ihre Tätigkeiten unterstellt haben, zur Verfügung.

(5) Die Kontrollbescheinigung wird in einem einzigen Original erstellt.
Der erste Empfänger oder gegebenenfalls der Einführer kann zur Unterrichtung der Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 eine Kopie der Kontrollbescheinigung anfertigen. Jede solche Kopie muss mit dem Aufdruck bzw. Stempelaufdruck „KOPIE“ versehen sein.

(6) Bei der Prüfung einer Sendung versieht die betreffende zuständige Behörde des Mitgliedstaats das Original der Kontrollbescheinigung in Feld 20 mit einem Sichtvermerk und gibt es an die Person zurück, die es eingereicht hat.

(7) Nach Annahme der Sendung füllt der erste Empfänger Feld 21 der Kontrollbescheinigung aus, um zu bescheinigen, dass die Annahme der Sendung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 erfolgt ist.
Anschließend sendet der erste Empfänger das Original der Bescheinigung an den in Feld 11 der Bescheinigung genannten Einführer, um Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu entsprechen.

Artikel 13a Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände

(1) In Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, in denen das elektronische System nicht funktioniert, insbesondere bei einer Störung des Systems oder bei Fehlen einer dauerhaften Verbindung, können Kontrollbescheinigungen und Teilkontrollbescheinigungen gemäß Artikel 13 Absätze 3 bis 7 im Einklang mit den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels und auf der Grundlage der Muster und Anweisungen in Anhang V oder VI ausgestellt und mit einem Sichtvermerk versehen werden, ohne TRACES zu verwenden. Die zuständigen Behörden, Kontrollbehörden, Kontrollstellen und Unternehmer setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis und geben innerhalb von zehn Kalendertagen nach Wiederherstellung des Systems alle erforderlichen Angaben in TRACES ein.

(2) Wenn die Kontrollbescheinigung ohne Verwendung von TRACES ausgestellt wird, ist sie in einer der Amtssprachen der Union zu erstellen und mit Ausnahme der Stempel und Unterschriften ausschließlich in Großbuchstaben oder ausschließlich in Maschinenschrift auszufüllen.
Die Kontrollbescheinigung ist in der Amtssprache bzw. einer der Amtssprachen des Abfertigungsmitgliedstaats zu erstellen. Erforderlichenfalls können die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats eine Übersetzung der Kontrollbescheinigung in ihre Amtssprache bzw. eine ihrer Amtssprachen verlangen.
Nicht beglaubigte Änderungen oder Streichungen machen die Bescheinigung ungültig.

(3) Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die die Kontrollbescheinigung ausstellt, gibt jeder ausgestellten Bescheinigung eine laufende Nummer, führt in chronologischer Reihenfolge über die erteilten Bescheinigungen Buch und ordnet den Bescheinigungen später die jeweilige laufende Nummer nach TRACES zu.

(4) Wird die Kontrollbescheinigung ohne Verwendung von TRACES ausgestellt und mit dem Sichtvermerk versehen, finden Artikel 15 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 sowie Artikel 15 Absatz 5 keine Anwendung.

Artikel 13b Einführer

Der Einführer gibt die Nummer der Kontrollbescheinigung in der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 158 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 an.

Artikel 13c Zugangsrechte

Die Kommission ist dafür verantwortlich, den zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, den im Einklang mit Artikel 33 Absatz 2 derselben Verordnung anerkannten zuständigen Behörden von Drittländern sowie den Kontrollbehörden und Kontrollstellen in Anhang III bzw. IV der vorliegenden Verordnung Zugangsrechte zu TRACES zu erteilen und diese zu aktualisieren. Vor Erteilung von Zugangsrechten zu TRACES prüft die Kommission die Identität der betreffenden zuständigen Behörden, Kontrollbehörden und Kontrollstellen.
Die zuständigen Behörden gemäß Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sind dafür verantwortlich, Unternehmern, Kontrollbehörden und Kontrollstellen in der Union Zugangsrechte zu TRACES zu erteilen und diese zu aktualisieren. Vor Erteilung von Zugangsrechten zu TRACES prüfen die zuständigen Behörden die Identität der betreffenden Unternehmer, Kontrollbehörden und Kontrollstellen. Die Mitgliedstaaten benennen jeweils eine einzige Behörde, die für die Koordinierung der Zusammenarbeit und der Kontakte mit der Kommission in diesem Bereich verantwortlich ist.

Die zuständigen Behörden teilen der Kommission die erteilten Zugangsrechte mit. Die Kommission schaltet die Zugangsrechte in TRACES frei.

Artikel 13d Integrität und Lesbarkeit der Informationen

Die Integrität der gemäß der vorliegenden Verordnung erfassten Informationen in TRACES wird geschützt.
Das System bietet insbesondere folgende Garantien:

a) jeder Nutzer wird eindeutig identifiziert, und es umfasst wirksame Maßnahmen zur Kontrolle der Zugriffsrechte zum Schutz vor illegaler, böswilliger oder unbefugter Einsichtnahme, Vernichtung, Veränderung oder Verschiebung von Informationen, Dateien und Metadaten;

b) es ist mit physischen Sicherheitssystemen zum Schutz vor Eingriffen und Umwelteinflüssen sowie mit Softwaresystemen zum Schutz vor Cyberangriffen ausgestattet;

c) es bewahrt die gespeicherten Daten unter sicheren Hardware- und Softwarebedingungen;

d) es verhindert mit verschiedenen Mitteln unbefugte Änderungen und umfasst Verfahren zur Sicherstellung der Integrität, mit denen sich feststellen lässt, ob Informationen verändert wurden;

e) es gibt für jeden wichtigen Verfahrensschritt einen Prüfpfad an;

f) es bietet zuverlässige Verfahren für Formatkonvertierung und Migration, um zu gewährleisten, dass die Informationen während der gesamten geforderten Aufbewahrungsdauer lesbar und zugänglich sind;

g) es umfasst eine ausreichend genaue und dem neuesten Stand entsprechende funktionelle und technische Dokumentation über den Betrieb und die Merkmale des Systems, die den organisatorischen Einheiten für leistungsbezogene und/oder technische Spezifikationen jederzeit zugänglich sein muss.

Artikel 14 Besondere Zollverfahren

(1) Wird eine Sendung aus einem Drittland in das Zolllagerverfahren oder in den aktiven Veredelungsverkehr gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 überführt und einer oder mehreren Aufbereitungen gemäß Unterabsatz 2 unterzogen, nimmt die betreffende zuständige Behörde des Mitgliedstaats die Prüfung der Sendung gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung vor Durchführung der ersten Aufbereitung vor. Die Bezugsnummer der Zollanmeldung, unter der die Waren für das Zolllagerverfahren oder den aktiven Veredelungsverkehr angemeldet wurden, ist in Feld 19 der Kontrollbescheinigung anzugeben.
Die Aufbereitung ist auf folgende Arten von Vorgängen beschränkt:

a) Verpackung oder Umpackung oder

b) Etikettierung hinsichtlich der Form des Hinweises auf die ökologische/biologische Produktion.

Nach dieser Aufbereitung wird die Sendung vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr den Maßnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung unterzogen.
Im Anschluss an dieses Verfahren wird das Original der Kontrollbescheinigung gegebenenfalls für die Zwecke von Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 an den in Feld 11 der Bescheinigung genannten Einführer der Sendung zurückgesandt.

(2) Soll eine Sendung aus einem Drittland in einem Mitgliedstaat, bevor sie in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird, im Rahmen eines Nichterhebungsverfahrens gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in mehrere Partien aufgeteilt werden, so ist sie vor dieser Aufteilung den in Artikel 13 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Maßnahmen zu unterziehen.
Für jede der Partien, die sich aus der Aufteilung ergeben, übermittelt der in Feld 11 der Kontrollbescheinigung genannte Einführer der betreffenden zuständigen Behörde des Mitgliedstaats über TRACES eine Teilkontrollbescheinigung, wobei das Muster und die Anweisungen des Anhangs VI eingehalten werden müssen. Nach Prüfung der Partie versieht die betreffende zuständige Behörde des Mitgliedstaats die Teilkontrollbescheinigung in Feld 13 für die Zwecke der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr mit einem Sichtvermerk. Die Partie wird durch die betreffende zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Partie in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union überführt wird, geprüft und die Teilkontrollbescheinigung wird von ihr mit einem Sichtvermerk versehen.
Eine Kopie jeder mit einem Sichtvermerk versehenen Teilkontrollbescheinigung wird zusammen mit dem Original der Kontrollbescheinigung von der Person aufbewahrt, die als der ursprüngliche Einführer der Sendung identifiziert wurde und in Feld 11 der Kontrollbescheinigung genannt ist. Diese Kopie muss mit dem Aufdruck bzw. Stempelaufdruck „KOPIE“ oder „DUPLIKAT“ versehen sein.
Der Empfänger einer Partie hat bei ihrer Annahme Feld 14 des Originals der Teilkontrollbescheinigung auszufüllen, um zu bescheinigen, dass die Annahme der Partie gemäß Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 erfolgt ist.
Der Empfänger einer Partie hält die Teilkontrollbescheinigung den Kontrollbehörden und/oder Kontrollstellen mindestens zwei Jahre lang zur Verfügung.

(3) Die Aufbereitung und die Aufteilung gemäß Absatz 1 bzw. Absatz 2 sind nach den einschlägigen Bestimmungen von Titel V der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 durchzuführen.

Artikel 15 Nichtkonforme Erzeugnisse

(1) Unbeschadet etwaiger Maßnahmen oder Aktionen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und/oder der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 dürfen Erzeugnisse, die mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nicht übereinstimmen, nur dann in der Europäischen Union zum freien Verkehr überlassen werden, wenn in der Kennzeichnung, der Werbung und den Begleitpapieren alle Bezüge auf die ökologische/biologische Produktion entfernt werden.
Führt die Prüfung einer Sendung durch die betreffende zuständige Behörde des Mitgliedstaats zur Feststellung eines Verstoßes oder einer Unregelmäßigkeit, aufgrund dessen/derer das Versehen der Bescheinigung mit einem Sichtvermerk und die Überführung der Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr abgelehnt wird, setzt die Behörde die Kommission sowie die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über TRACES von dem Verstoß oder der Unregelmäßigkeit in Kenntnis.
Die Mitgliedstaaten sorgen für eine wirksame und effiziente Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden, die amtliche Kontrollen durchführen, im Hinblick auf den unverzüglichen Austausch von Informationen über die Feststellung von Sendungen mit Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, die mit Verweis auf die ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet sind, für die aber keine Einfuhrabsicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 angemeldet wurde. Die betreffende zuständige Behörde des Mitgliedstaats setzt die Kommission sowie die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über TRACES von diesen Feststellungen in Kenntnis.

(2) Unbeschadet etwaiger Maßnahmen oder Aktionen, die gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu treffen sind, ergreift der Einführer, wenn bei eingeführten ökologischen Erzeugnissen aus gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannten Drittländern oder eingeführten ökologischen Erzeugnissen, die von gemäß Artikel 33 Absatz 3 der genannten Verordnung anerkannten Kontrollbehörden oder Kontrollstellen kontrolliert wurden, der Verdacht auf Verstöße und Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Übereinstimmung dieser Erzeugnisse mit den Anforderungen der genannten Verordnung besteht, alle erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008.
Der Einführer und die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die die Kontrollbescheinigung gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung erteilt hat, unterrichten unverzüglich die Kontrollstellen, Kontrollbehörden und zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten und der an der ökologischen/biologischen Produktion der betreffenden Erzeugnisse beteiligten Drittländer sowie gegebenenfalls die Kommission. Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle kann verlangen, dass das Erzeugnis erst dann mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion in den Verkehr gebracht werden darf, wenn sie sich anhand von Informationen des Unternehmers oder aus anderer Quelle vergewissert hat, dass die Zweifel ausgeräumt sind.

(3) Unbeschadet etwaiger Maßnahmen oder Aktionen, die gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu treffen sind, trifft eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands, wenn sie bei eingeführten ökologischen Erzeugnissen aus gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannten Drittländern oder eingeführten ökologischen Erzeugnissen, die von gemäß Artikel 33 Absatz 3 der genannten Verordnung anerkannten Kontrollbehörden oder Kontrollstellen kontrolliert wurden, einen begründeten Verdacht auf einen Verstoß oder eine Unregelmäßigkeit in Bezug auf die Übereinstimmung dieser Erzeugnisse mit den Anforderungen der genannten Verordnung hegt, alle erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 91 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 und unterrichtet unverzüglich die Kontrollstellen, Kontrollbehörden und zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten und der an der ökologischen/biologischen Produktion der betreffenden Erzeugnisse beteiligten Drittländer sowie die Kommission.

(4) Wird die zuständige Behörde eines gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannten Drittlands oder eine gemäß Artikel 33 Absatz 3 der genannten Verordnung anerkannte Kontrollbehörde oder Kontrollstelle von der Kommission darüber informiert, dass diese eine Mitteilung eines Mitgliedstaats erhalten hat, wonach der begründete Verdacht auf einen Verstoß oder eine Unregelmäßigkeit in Bezug auf die Übereinstimmung von eingeführten ökologischen Erzeugnissen mit den Anforderungen der genannten Verordnung oder der vorliegenden Verordnung besteht, so untersucht sie die Ursache der vermuteten Unregelmäßigkeit bzw. des vermuteten Verstoßes und teilt der Kommission und dem Mitgliedstaat, von dem die ursprüngliche Mitteilung stammt, die Ergebnisse dieser Untersuchung und die getroffenen Maßnahmen mit. Diese Mitteilung ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab der Absendung der ursprünglichen Mitteilung durch die Kommission zu übermitteln.
Der Mitgliedstaat, von dem die ursprüngliche Mitteilung stammt, kann die Kommission ersuchen, gegebenenfalls zusätzliche Informationen anzufordern, die der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat zu übermitteln sind. In jedem Fall nimmt der Mitgliedstaat, von dem die ursprüngliche Mitteilung stammt, nach Erhalt einer Antwort oder zusätzlicher Informationen die erforderlichen Eingaben und Aktualisierungen in dem Computersystem gemäß Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 vor.

(5) Der Einführer, der erste Empfänger oder ihre Kontrollbehörde bzw. Kontrollstelle übermittelt die Informationen über Verstöße oder Unregelmäßigkeiten in Bezug auf eingeführte Erzeugnisse an die betreffenden zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mittels TRACES über das elektronische Datenaustauschsystem gemäß Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008.

TITEL IV GEMEINSAME VORSCHRIFTEN

Artikel 16 Prüfung der Anträge und Veröffentlichung der Verzeichnisse

(1) Die Kommission prüft die gemäß den Artikeln 4, 8 und 11 eingegangenen Anträge mit Unterstützung des Ausschusses für ökologische/biologische Produktion im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (nachstehend „der Ausschuss“ genannt). Für diesen Zweck gibt sich der Ausschuss eine besondere Geschäftsordnung.
Zur Unterstützung der Kommission bei der Prüfung der Anträge sowie der Verwaltung und Überarbeitung der Verzeichnisse setzt die Kommission eine Sachverständigengruppe ein, die aus behördlichen und privaten Sachverständigen besteht.

(2) Für jeden eingegangenen Antrag benennt die Kommission nach angemessener Konsultation der Mitgliedstaaten gemäß der besonderen Geschäftsordnung zwei Mitgliedstaaten, die als gemeinsame Berichterstatter fungieren. Die Kommission teilt die Anträge nach Maßgabe der Stimmen jedes Mitgliedstaats im Ausschuss für ökologische/biologische Produktion auf die Mitgliedstaaten auf. Die gemeinsam Bericht erstattenden Mitgliedstaaten prüfen die sich auf den Antrag beziehenden Unterlagen und Informationen gemäß den Artikeln 4, 8 and 11 und erstellen einen Bericht. Für die Verwaltung und Überarbeitung der Verzeichnisse prüfen sie auch die Jahresberichte und etwaige sonstige sich auf die Einträge in den Verzeichnissen beziehende Informationen gemäß den Artikeln 5, 9 und 12.

(3) Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Prüfung durch die gemeinsam Bericht erstattenden Mitgliedstaaten beschließt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die Anerkennung der Drittländer, Kontrollstellen oder Kontrollbehörden, ihre Aufnahme in die Verzeichnisse und etwaige Änderungen der Verzeichnisse einschließlich der Erteilung einer Codenummer an diese Stellen und Behörden. Die Beschlüsse werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(4) Die Kommission veröffentlicht die Verzeichnisse mit geeigneten technischen Mitteln, auch im Internet.

Artikel 17 Mitteilungen

(1) Zur Übermittlung von Unterlagen oder anderen Informationen gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und gemäß der vorliegenden Verordnung an die Kommission und die Mitgliedstaaten setzen die zuständigen Behörden der Drittländer, die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen die elektronische Datenübermittlung ein. Stellen die Kommission oder die Mitgliedstaaten besondere elektronische Datenübermittlungssysteme zur Verfügung, so sind diese von den Behörden und Stellen zu nutzen. Auch die Kommission und die Mitgliedstaaten nutzen diese Systeme, um sich gegenseitig die betreffenden Unterlagen zu übermitteln.

(2) Für Form und Inhalt der Unterlagen und Informationen gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und gemäß der vorliegenden Verordnung erstellt die Kommission Leitlinien, Muster und gegebenenfalls Fragebogen und macht sie über das Computersystem gemäß Absatz 1 dieses Artikels zugänglich. Diese Leitlinien, Muster und Fragebogen werden von der Kommission angepasst und aktualisiert, nachdem sie die Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden der Drittländer sowie die gemäß der vorliegenden Verordnung anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen unterrichtet hat.

(3) In dem Computersystem gemäß Absatz 1 müssen die einschlägigen Anträge, Unterlagen und Informationen gemäß der vorliegenden Verordnung gesammelt werden können.

(4) Die Bescheinigungen und Belege gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und gemäß der vorliegenden Verordnung, insbesondere den Artikeln 4, 8 und 11, sind von den zuständigen Behörden der Drittländer, den Kontrollbehörden und den Kontrollstellen nach dem Jahr, in dem die Kontrollen stattgefunden haben oder die Kontrollbescheinigungen und sonstigen Bescheinigungen ausgestellt wurden, noch mindestens weitere drei Jahre lang zur Verfügung der Kommission und der Mitgliedstaaten zu halten.

(5) Erfordert eine Unterlage oder ein Verfahren gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen die Unterschrift einer ermächtigten Person oder die Zustimmung einer Person auf einer oder mehreren Stufen des Verfahrens, so muss es mit den für die Übermittlung dieser Unterlagen eingerichteten computergestützten Systemen möglich sein, jede Person zweifelsfrei zu identifizieren und im Einklang mit den Gemeinschaftsvorschriften und insbesondere mit dem Beschluss 2004/563/EG, Euratom der Kommission ausreichende Gewähr für die Unveränderbarkeit des Inhalts der Unterlagen auch während der verschiedenen Phasen des Verfahrens zu bieten.

TITEL V SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 18 Übergangsbestimmungen für das Verzeichnis der Drittländer

Aufnahmeanträge, die von Drittländern gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 345/2008 vor dem 1. Januar 2009 eingereicht worden sind, gelten als Anträge im Sinne von Artikel 8 der vorliegenden Verordnung.
Das erste Verzeichnis der anerkannten Länder umfasst Argentinien, Australien, Costa Rica, Indien, Israel, Neuseeland und die Schweiz. Es enthält nicht die Codenummern gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung. Diese Codenummern werden vor dem 1. Juli 2010 durch eine Aktualisierung des Verzeichnisses gemäß Artikel 17 Absatz 2 hinzugefügt.

Artikel 19a Übergangsbestimmungen für die Verwendung von nicht in TRACES ausgestellten Kontrollbescheinigungen

Bis zum 19. Oktober 2017 dürfen die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a genannten Kontrollbescheinigungen bzw. die in Artikel 14 Absatz 2 genannten Teilkontrollbescheinigungen gemäß Artikel 13 Absätze 3 bis 7 im Einklang mit Artikel 13a Absätze 1, 2 und 3 und auf der Grundlage der Muster und Anweisungen in Anhang V oder VI ausgestellt und mit einem Sichtvermerk versehen werden, ohne TRACES zu verwenden.

Artikel 20 Aufhebung

Die Verordnungen (EG) Nr. 345/2008 und (EG) Nr. 605/2008 werden aufgehoben.
Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang VII.

Artikel 21 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

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