(4) Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die die Kontrollbescheinigung ausstellt, stellt die Kontrollbescheinigung erst dann aus und unterzeichnet die Erklärung in Feld 18 der Bescheinigung, wenn sie eine Dokumentenprüfung auf der Grundlage aller einschlägiger Kontrollunterlagen, insbesondere des Produktionsplans für das betreffende Erzeugnis, aller Beförderungspapiere und Handelspapiere, vorgenommen und gegebenenfalls — entsprechend ihrer Risikobewertung — eine Warenkontrolle der Sendung durchgeführt hat. Ist bei verarbeiteten Lebensmitteln die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die die Kontrollbescheinigung ausstellt, jedoch in Anhang III aufgeführt, stellt sie die Kontrollbescheinigung erst dann aus und unterzeichnet die Erklärung in Feld 18 der Bescheinigung, wenn sie sich vergewissert hat, dass alle ökologischen/biologischen Zutaten des Erzeugnisses von einer Kontrollbehörde oder Kontrollstelle geprüft und bescheinigt wurden, die von dem betreffenden Drittland im genannten Anhang anerkannt ist; ist die die Bescheinigung ausstellende Kontrollbehörde oder Kontrollstelle in Anhang IV aufgeführt, stellt sie die Kontrollbescheinigung erst dann aus und unterzeichnet die Erklärung in Feld 18 der Bescheinigung, wenn sie sich vergewissert hat, dass alle ökologischen/biologischen Zutaten solcher Erzeugnisse von einer Kontrollbehörde oder Kontrollstelle geprüft und bescheinigt wurden, die in Anhang III oder IV aufgeführt ist, oder wenn die Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in der Union erzeugt und bescheinigt wurden. Wenn der Unternehmer, der den letzten Arbeitsgang zur Aufbereitung ausführt, sich vom Erzeuger oder Verarbeiter des Erzeugnisses unterscheidet, stellt die in Anhang IV aufgeführte bescheinigende Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die Kontrollbescheinigung erst dann aus und unterzeichnet die Erklärung in Feld 18 der Bescheinigung, wenn sie eine Dokumentenprüfung auf der Grundlage aller einschlägigen Kontrollunterlagen, einschließlich aller Beförderungspapiere und Handelspapiere, vorgenommen und sich vergewissert hat, dass die Erzeugung bzw. Verarbeitung des betreffenden Erzeugnisses durch eine für das betreffende Erzeugnis und das betreffende Drittland gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannte Kontrollbehörde oder Kontrollstelle geprüft wurde, sowie wenn sie gegebenenfalls — entsprechend ihrer Risikobewertung — eine Warenkontrolle der Sendung durchgeführt hat. Auf Anfrage der Kommission oder der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats stellt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die die Kontrollbescheinigung gemäß den Unterabsätzen 2 und 3 ausstellt, unverzüglich ein Verzeichnis aller Unternehmer in der ökologischen/biologischen Produktion und der zuständigen Kontrollbehörden oder Kontrollstellen, deren Kontrolle diese Unternehmer ihre Tätigkeiten unterstellt haben, zur Verfügung.