Gestaltungsvorschriften / Druckvorlagen

Gestaltungsvorschriften und Druckvorlagen

Nutzungsbedingungen

Das Bio-Siegel darf auf Verpackungen sowie Werbe- und Verkaufsförderungsmitteln nur gemäß den grafischen Vorgaben der Öko-Kennzeichenverordnung verwendet werden.

Rechtsgrundlage für die Nutzung des Bio-Siegels ist das Öko-Kennzeichengesetz und die Öko-Kennzeichenverordnung.

Im Hinblick auf die Kriterien für die Verwendung des Bio-Siegels nimmt das Öko-Kennzeichengesetz Bezug auf die Anforderungen der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau (Verordnung (EU) 2018/848 und Durchführungsvorschriften). Erzeugnisse, die mit dem Bio-Siegel gekennzeichnet sind, müssen entsprechend diesen Vorschriften produziert und kontrolliert worden sein. Neben diesen Bestimmungen enthält das Öko-Kennzeichengesetz Straf- und Bußgeldvorschriften bei einem Missbrauch des Bio-Siegels.

Mit dem Bio-Siegel dürfen die in den Anwendungsbereich der EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau fallenden nicht verarbeiteten und und die für den menschlichen Verzehr oder als Futtermittel bestimmten verarbeiteten Agrarerzeugnisse gekennzeichnet werden. In der Öko-Kennzeichenverordnung ist geregelt, dass Erzeugnisse, die mit dem Bio-Siegel gekennzeichnet werden, bei der Informationsstelle Bio-Siegel vor der erstmaligen Verwendung anzuzeigen sind.

Mehr Informationen zur Nutzungsanzeige.

Grundregeln und Erscheinungsformen

Der Schriftzug "nach EG-Öko-Verordnung" darf auch in einer anderen Sprache der Mitgliedsstaaten der EU verwendet werden.

Regionale oder andere Herkunftsangaben dürfen im unmittelbaren Umfeld des Bio-Siegels angebracht werden. Ebenso ist die  Verwendung sonstiger Kennzeichen, die auf die Herkunft aus dem ökologischen Landbau hindeuten, zulässig (siehe auch Regionale Bio-Siegel).

Größe und Ausrichtung

Das Bio-Siegel wird in die Verpackungsgestaltung integriert und soll dabei gut wahrnehmbar sein. Die Mindestbreite beträgt zehn Millimeter (zwischen der linken und der rechten äußeren Ecke des grünen Rands). Die Maximalbreite beträgt 33 Millimeter. Diese Maximalbreite darf aber nur so weit genutzt werden, dass der Schriftzug "Bio" im Bio-Siegel nicht größer als 60 Prozent des Schriftzuges der Produktbezeichnung des gekennzeichneten Erzeugnisses ist. Hat das Bio-Siegel die Minimalgröße, entfällt diese Regel. Das Bio-Siegel darf um maximal 15 Grad gedreht werden. Achtung: Die weiße Kontur ist ein fester Bestandteil des Bio-Siegels!

Farben

1. Druckwiedergabe des Bio-Siegels im Vierfarbdruck

Das Bio-Siegel ist grundsätzlich vierfarbig zu drucken. Es hat einen weißen Fond und eine weiße Kontur in derselben Stärke wie der grüne Rahmen. Die weiße Kontur ist ein fester Bestandteil des Bio-Siegels! Druckvorlagen Vierfarbdruck

Hier finden Sie Druckvorlagen für den Vierfarbdruck:

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2. Druckwiedergabe des Bio-Siegels im Zweifarbdruck

Wenn der vierfarbige Druck aus technischen, ökonomischen oder sonstigen Gründen nicht möglich ist, können die Originalfarben des Bio-Siegels durch Sonderfarben der Farbsysteme Pantone oder HKS gebildet werden.

Hier finden Sie Druckvorlagen für den Zweifarbdruck (Illustrator-EPS-Dateien, Pantone- und HKS-Farben):

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3. Druckwiedergabe des Bio-Siegels einfarbig

Bei zweifarbigem Verpackungsdruck kann die Farbgebung des Bio-Siegels den Produktfarben angepasst werden, damit keine Zusatzfarben für den Druck benötigt werden. Grün und Schwarz werden dann durch die Produktfarben ersetzt. Der hellere Farbton ist den Grün-Elementen und der dunklere den Schwarz-Elementen zuzuordnen.

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4. Druckwiedergabe ohne weißen Fond und weiße Kontur

Auch für den Fall, dass kein weißer Fond und keine weiße Kontur realisierbar sind, ist das Bio-Siegel nutzbar. Als Fond und Kontur ist dann der jeweilige Untergrund zulässig (transparent).

Hier finden Sie Druckvorlagen für das Bio-Siegel ohne Kontur und ohne Fond (Vier-, Zwei-, Einfarbdruck, verschiedene Dateiformate):

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5. Druckwiedergabe ohne Schriftzug "nach EG-Öko-Verordnung"

Bei einigen Druckverfahren (zum Beispiel Flexodruck) können bei kleinen Verwendungsgrößen Lesbarkeitsprobleme auftreten. In diesen Fällen kann der Schriftzug "nach EG-Öko-Verordnung" unverhältnismäßig vergrößert werden. Wenn auch durch diese Vergrößerung die Lesbarkeit nicht gewährleistet ist, kann der Schriftzug "nach EG-Öko-Verordnung" entfallen. Beim Weglassen dieses Schriftzuges muss wie sonst auch das räumliche Verhältnis der Wort und Grafikbestandteile unverändert bleiben. Der Schriftzug "Bio" darf folglich nicht mittig ins Logo gesetzt werden.

Druckvorlagen ohne Schriftzug "nach EG-Öko-Verordnung" (Vier-, Zwei-, Einfarbdruck, verschiedene Dateiformate):

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Bitte beachten:

Sonstige Änderungen an Schriften, Tonwerten und Formen dürfen über die hier beschriebenen Anwendungen hinaus nicht vorgenommen werden.

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